Erklärt der Beschuldigte, daß er hinsichtlich der Einhaltung seiner Anordnungen bezüglich der Beladungsvorschriften jeweils im Anschluß an die Fahrten durch Einsichtnahme in die "Papiere" kontrolliere, so ist dies keine wirksame Kontrolle und auch nicht als Maßnahme zu beurteilen, den Nachweis für eine dem Gesetz entsprechende Kontrollmaßnahme darzustellen. Überdies hat eine dem Gesetz entsprechende Belehrung auch zu beinhalten, daß in der Mangelung einer Abwiegemöglichkeit der Eintritt einer allfälligen Überladung auch bereits optisch oder auch am Fahrverhalten festgestellt werden kann und bereits bei geringstem Zweifel eben lediglich so viel geladen werden darf, daß mit gutem Grund die Einhaltung der Gewichtsgrenzen erwartet werden kann. Auch hat die Belehrung den Hinweis zu enthalten, daß bei Holztransporten nicht so ohne weiteres auf das in den Frachtpapieren angegebene Bruttogewicht zu verlassen ist. Überdies ist bei einer Überladung von 3.920 kg dies auch aufgrund des dadurch veränderten Fahrverhaltens zu bemerken, zumal die Beschleunigung des Sattelkraftfahrzeuges bei gleicher Leistung und größerer Masse herabgesetzt und der Bremsweg durch erhöhte Schubkräfte verlängert werde.