Gemäß der kraftfahrrechtlichen Bestimmung des §103 KFG ist maßgeblich, wer zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer ist; die Verantwortlichkeit obliegt diesem. Nur im Falle einer juristischen Person, so eine solche als Zulassungsbesitzerin ausgewiesen ist, kann iVm §9 VStG eine vertretungsbefugte Person zur Verantwortung gezogen werden. Es ist unerheblich, welche Eigentumsverhältnisse der Fahrzeughaltung zu Grunde liegen. Ist Zulassungsbesitzer eine natürliche Person, kann daher keine Übertragung der Verantwortlichkeit auf die Firma T GmbH erfolgen.