RS UVS Kärnten 1992/07/21 KUVS-838/1/92

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Veröffentlicht am 21.07.1992
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Rechtssatz

Bei § 103 Abs 1 Z 1 KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, da zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch eine Gefahr gehört. Es oblag daher dem Berufungswerber, wollte er einen Schuldspruch für die außer Streit stehende Überladung des auf ihn zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges hintanhalten, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. "Glaubhaftmachen" bedeutet aber, daß der Täter Umstände anzuführen vermag, die bei der Behörde Zweifel wecken, ob ihm tatsächlich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die Belehrung des Lenkers, keineswegs zu überladen, für sich allein genügt nicht um der Sorgfaltspflicht nach § 103 Abs 1 KFG nachzukommen. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht trifft den Zulassungsbesitzer aber auch die Pflicht zur Belehrung des Lenkers, welche sich jedenfalls nicht in der Anweisung, die Beladungsvorschriften strikte einzuhalten, erschöpft, sondern  ist der Lenker auch darüber in Kenntnis zu setzen und zu belehren, daß in Ermangelung einer Abwiegemöglichkeit der Eintritt einer allfälligen Überladung auch bereits optisch und auch am Fahrverhalten festgestellt werden kann. Setzt der Beschuldigte nicht sämtliche, diese ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen, auf Grund derer er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Hintanhaltung einer Überladung erwarten hätte können, hat er die Überladung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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