RS UVS Niederösterreich 1993/03/03 Senat-KS-92-049

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Veröffentlicht am 03.03.1993
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Rechtssatz

Hat es der Lenker nur verabsäumt, sich um die Neuausstellung des Führerscheines zu kümmern und diesen mitzuführen, dann hat diese Unterlassung ausschließlich der Lenker, nicht aber der Zulassungsbesitzer zu verantworten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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