RS UVS Wien 1993/02/16 03/20/129/93

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Veröffentlicht am 16.02.1993
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Rechtssatz

Ein KFZ wird demjenigen überlassen, der es mit Willen des Verfügungsberechtigten übernimmt. Unter "überlassen" ist die Einräumung der Gewahrsame, also einer tatsächlichen Beziehung zu verstehen, die eine Benützung des KFZ ermöglicht, sei es mit oder ohne Willen des Halters. Hat der Lenker das KFZ nicht etwa gewaltsam oder nach unbefugter Inbetriebnahme gelenkt, sondern war ihm dies mittels der übergebenen Fahrzeugschlüssel möglich, kommt der Rechtfertigung, das KFZ sei lediglich verkauft und nicht zum Lenken überlassen worden, keine Bedeutung zu.

Schlagworte
Zulassungsbesitzer, Lenker, Lenken Überlassung zum, Kauf, Besitz, Verpflichtung zur Abmeldung, Kontrolle, Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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