RS UVS Kärnten 1992/12/01 KUVS-1276/1/92

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Rechtssatz

Da die Überladung gemäß § 101 Abs 1 lit a KFG sogar als Grund für die Entziehung einer Konzession für die Güterbeförderung erwähnt ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Zulassungsbesitzer selbst, sein Lenker oder ein Dritter die Überladung zu verantworten hat, wollte der Gesetzgeber im Falle einer unzulässigen Überladung nicht nur den im unmittelbaren Gelegenheitsverhältnis stehenden Lenker unter Strafsanktion stellen. Jedenfalls besteht für den Zulassungsbesitzer die gesetzliche Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß heißt, alles vorzukehren, was die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften sicherstellt. Die eindringliche Belehrung des Lenkers einerseits in Verbindung mit einem branchenüblichen Vertrauen in die Einhaltung derselben andererseits entspricht diesen Anforderungen nicht. Mit der Erteilung von Dienstanweisungen, egal unter welcher Sanktion, wird der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers gemäß § 103 Abs 1 KFG nicht Genüge getan; es bedarf hiezu vielmehr der begleitenden Maßnahmen eines wirksamen Kontrollsystems. In der Unterlassung der Einrichtung eines tauglichen Kontrollsystems bezüglich der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften im Unternehmen des Beschuldigten ist jedenfalls als vorwerfbares Verschulden des Beschuldigten anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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