RS UVS Oberösterreich 1992/10/08 VwSen-100805/8/Br/La

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1992
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VwGH 12.6.89, 88/10/0169; VwGH Zl. 635/76 vom 15.11.1976 Slg. 9180 A/1976 und Zl. 2538/76 vom 8.4.1977; VwGH 16.5.1977 in ZVR 1977/262 Rechtssatz

Ein bewußtes Überladen durch einen LKW-Lenker

kann auch bei ausreichender Überwachung durch den firmeninternen Verantwortlichen nicht vermieden werden. Dies kann dem Verantwortlichen nicht als Verschulden einer ineffektiven Überwachung angelastet werden.

 

Der LKW-Lenker erklärt, er habe durch den Wägezettel von der Überladung wissend, dennoch trotz interner Anweisung seitens des Firmenverantwortlichen die Fahrt angetreten. Durch vorsätzliches Handeln kann auch bei sorgfältigster Überprüfung eine Überladung nicht verhindert werden. Eine Mangelhaftigkeit der Überprüfungstätigkeit kann von einer solchen (vorsätzlichen) Verhaltensweise eines Lenkers nicht abgeleitet werden.  Unberührt bleibt in diesem Zusammenhang die Frage eines Auswahlverschuldens betreffend einen unverlässlichen Mitarbeiter.  Bei bereits mehrfachen gleichartigen Verhaltensweisen ist diese Frage für den Firmenverantwortlichen relevant.

Schlagworte
Überladung eines LKW; Überwachungspflicht; Grenzen der Überwachungsmöglichkeit; Firmenverantwortlicher
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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