RS UVS Wien 1992/10/13 03/31/2041/92

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Rechtssatz

Mangelndes Verschulden des Zulassungsbesitzers bzw seines verantwortlichen Beauftragten an der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes liegt nur dann vor, wenn er darlegt, geeignete Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dazu gehört zB die Schaffung eines wirksamen Systems der Einflußnahme auf jene Personen, die die LKW's der Firma beladen sowie ein entsprechendes Kontrollsystem zu deren Überwachung. Die Lenker bloß mit einem schriftlichen Hinweis auf den Tagesaufträgen auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften aufmerksam zu machen, reicht ebensowenig aus wie die bloße (wenn auch zusätzliche) Erteilung mündlicher Weisungen oder eine stichprobenartige Kontrolle. Es ist dem BW zuzugeben, daß er eine zulängliche Überwachung von 30 LKW's - neben anderen Aufgaben - möglicherweise nicht allein bewältigen kann. Diesfalls müßte er aber die Besorgung einzelner Aufgaben anderen Personen selbstverantwortlich überlassen und diese Personen in geeigneter Weise kontrollieren. Zieht man nämlich in Betracht, daß der betreffende Lenker erst kurze Zeit in der Firma beschäftigt war, so hätte es zusätzlich jedenfalls einer eingehenderen Überprüfung seiner Tätigkeit bedurft, auch wenn es sich um einen erfahrenen LKW-Lenker handelt, zumal sich erst durch regelmäßige Überprüfungen herausgestellt hätte, ob sich der Lenker (trotz Berufserfahrung) vorschriftsmäßig verhält.

Schlagworte
Überladung, Kontrollsystem wirksames, Kontrolle, Überwachung, Weisung, Stichproben
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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