RS UVS Wien 1992/09/03 03/10/1739/92

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Veröffentlicht am 03.09.1992
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Rechtssatz

Nach §9 Abs3 VStG kann auch eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der den Bescheid angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis einen derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt.

Ob ein Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des §32 VStG ohne Einfluß ist. Es liegt daher keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des §31 Abs2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach §9 VStG begangen zu haben. Eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung des §103 Abs1 KFG muß allerdings den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des KFZ zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iS des §9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt.

Schlagworte
Überladung; Zulassungsbesitzer; verantwortlicher Beauftragter; Verantwortlicher; Unternehmensbereich Abgrenzung; Anordnungsbefugnis; Bestellung; Zustimmungsnachweis;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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