RS UVS Kärnten 1992/11/09 KUVS-915-916/1/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1992
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Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte alle seine Kraftfahrer auf die gesetzlichen Vorschriften durch schriftliche Dienstanweisung unter Kündigungsandrohung aufmerksam macht, diese Dienstanweisung von allen     Fahrern unterfertigt wird, bei der Überwachung der Fahrer alles vorkehrt und auch ein effektives Überwachungssystem einführt, so exkulpiert auch das nicht, denn ist der Zulassungsbesitzer selbst nicht in der Lage dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, so hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung der Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er dies getan, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Es liegt daher am unmittelbar Verpflichteten nachzuweisen, daß er eine angemessene Kontrolle ausgeübt hat. Die bloße Erteilung eines Auftrages reicht also nicht aus, die Schuldlosigkeit des Täters darzutun, es kommt vielmehr auf die Auswahl und Beaufsichtigung und darauf an, daß der Erfüllung des Auftrages entsprechend nachgegangen wird. Das Wesen eines wirksamen Kontrollsystems liegt in der Überwachung der mit Kontrollaufgaben betrauten Personen, auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Pflichten und in der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung hin. Keinesfalls darf, wie vorliegend, der Arbeitgeber oder der Zulassungsbesitzer auf das Funktionieren eines eingerichteten Kontrollsystems vertrauen. Im vorliegenden Fall wurde die allgemeine Behauptung aufgestellt, daß eine taugliche Person beauftragt worden sei, Kontrollen hinsichtlich der Beladung durchzuführen. Es ist nicht nur das Existieren eines Kontrollsystems in generell abstrakter Form glaubhaft zu machen, sondern er muß auch dartun, wie dieses Kontrollsystem konkret funktioniert bzw vom Beschuldigten überwacht wird. Dabei ist klarzustellen, ob die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen zur Einhaltung der Beladungsvorschriften auch an die jeweils Untergeordneten gelangen, sowie ob diese Kontrollen in regelmäßigen Zeitabständen, täglich oder nur stichprobenweise vorgenommen wurden. Überdies wären auch Aufzeichnungen wie der Berufungswerber diese Kontrollen selbst durchgeführt hat zu führen und vorzulegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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