Beim Verstoß gegen § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Es obliegt daher der Rechtsmittelwerberin, wollte sie einen Schuldspruch für die außer Streit stehende Überladung des auf sie zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges hintanhalten, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. "Glaubhaft machen" bedeutet, daß der Täter Umstände anzuführen vermag, die bei der Behörde Zweifel wecken, ob ihm tatsächlich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die Belehrung des Lenkers, keineswegs zu überladen, genügt für sich alleine nicht um der Sorgfaltspflicht nach § 103 Abs 1 KFG nachzukommen. Vielmehr ist die Einhaltung dieser Anweisung in geeigneter Weise zu kontrollieren. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht trifft den Zulassungsbesitzer auch die Pflicht zur Belehrung des Lenkers, welche sich jedoch nicht darin erschöpfen darf, die Beladungsvorschriften strikte einzuhalten, sondern ist der Lenker auch darüber in Kenntnis zu setzen und zu belehren, daß in Ermangelung einer Abwiegemöglichkeit der Eintritt einer allfälligen Überladung auch bereits optisch und auch am Fahrverhalten festgestellt werden kann. Überdies umfaßt die Belehrungspflicht auch den Hinweis an den Lenker, daß sich dieser nicht auf die Gewichtsangaben in den Frachtpapieren verlassen könne. Dies schlägt um so mehr bei Beladung von Holz durch, da der Holzpreis nicht nach Gewicht festgelegt wird und daher die Gewichtsangaben im Frachtbrief nur für die Berechnung der Frachtspesen relevant sind und nichts über das tatsächliche Gewicht aussagen.