Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn P T, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R & P, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 23.01.2001, GZ.: III/S-1808/00, wie folgt entschieden:
Hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. Nr. 1998/158 mit der Maßgabe abgewiesen, als der Tatvorwurf dahingehend konkretisiert wird, dass die Gesamthöhe des LKW und des Anhängers je 4,26 m betrug und daher die verhängte Strafe in zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 500,-- (je EUR 36,33)], je 18 Stunden Ersatzarrest, gesplittet wird. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 200,-- (EUR 14,53) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. Nr. 1998/158 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe am 04.01.2000 um 11.10 Uhr im Gemeindegebiet von Graz, auf der A 9, auf Höhe des Südportals des Plabutschtunnels, in Fahrtrichtung Norden, den Kraftwagenzug, bestehend aus dem LKW mit dem Kennzeichen und dem Anhänger mit dem Kennzeichen, gelenkt, obwohl
1.) durch die Beladung die festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe des Fahrzeuges um 26 cm überschritten worden sei und
2.) die größte zulässige Gesamtlänge von 18,75 m durch die Beladung um 65 cm überschritten worden sei.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 102 Abs 1 in Verbindung mit § 101 Abs 1
lit b KFG zu Punkt 1.) und des § 102 Abs 1 in Verbindung mit § 104 Abs 9 KFG zu Punkt 2.) wurden über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 1.000,-- (je 36 Stunden Ersatzarrest) verhängt.
In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber hinsichtlich Punkt 1.) das Vorliegen eines Messfehlers behauptet. Hinsichtlich Punkt 2.) wurde im Wesentlichen auf den Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (im Folgenden BMföWuV) vom 16.03.1987, Zl.: 439.342/I-IV/2/87, verwiesen und ausgeführt, dass eine Bestrafung unzulässig sei, wenn der Schwerpunkt der hinausragenden Ladung auf bzw. über dem transportierenden Fahrzeug liege. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 16.10.2001, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:
Am 04.01.2000 um 11.10 Uhr lenkte der Berufungswerber den Kraftwagenzug, bestehend aus dem Zugfahrzeug der Marke Mercedes Benz 1835 L mit dem behördlichen Kennzeichen und dem Anhänger der Marke Kässbohrer mit dem behördlichen Kennzeichen, im Gemeindegebiet von Graz auf der A 9, auf Höhe des Südportals des Plabutschtunnels, in Fahrtrichtung Norden.
Auf dem Zugfahrzeug und auf dem Anhänger hatte der Berufungswerber insgesamt drei Fahrzeuge der Marke Grand Jeep Cherokee und vier Fahrzeuge der Marke Chrysler Voyager geladen. Am oberen Plateau des Anhängers waren zwei Fahrzeuge gerade und am unteren Plateau waren das erste Fahrzeug verkehrt zum LKW mit angehobenem Heck und das zweite Fahrzeug in Richtung Zugfahrzeug, ebenfalls mit angehobenem Heck, geladen. Der Schwerpunkt dieses Fahrzeuges lag auf bzw. über dem Fahrzeug, die Hinterräder standen auf den Ladestützen und das Heck des Fahrzeuges ragte noch ca. 20 cm über das hintere Ende der zur Gänze ausgezogenen Ladestützen hinaus. Der Anhänger ist mit einer Ausschubbühne ausgestattet, die im unbeladenen Zustand unter den Anhänger eingeschoben wird. Die Länge des LKW-Zuges betrug ohne ausgezogene Ladestützen 18,3 m, mit ausgezogenen Ladestützen 19,4 m und insgesamt ca. 19,7 m, da das Heck des hinausragenden geladenen Fahrzeuges die Gesamtlänge des LKW-Zuges um ca. 20 cm überragte. Die Gesamthöhe des Zugfahrzeuges und des Anhängers betrug durch die Beladung trotz der abgesenkten Ladeplattformen 4,26 m. Diese Daten wurden von Organen der Bundespolizeidirektion Graz, Verkehrsabteilung, ermittelt, die aufgrund der ausgelösten automatischen Höhenkontrolle von ihrer Zentrale zum Südportal des Plabutschtunnels beordert wurden, wo sie eine Kontrolle des verfahrensgegenständlichen LKW-Zuges durchführten. Der Berufungswerber hatte vor Antritt der Fahrt in Kenntnis der Sach- und Rechtslage wissentlich den Kraftwagenzug entgegen den kraftfahrrechtlichen Vorschriften beladen. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Berufungswerbers und des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers RI S getroffen werden, zumal sie im Einklang mit dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz stehen. Die von den Sicherheitswacheorganen ermittelten Daten betreffend die Gesamthöhe des LKWs und des Anhängers sowie die Länge des Kraftwagenzuges wurden vom Berufungswerber letztlich nicht mehr bestritten. Hinsichtlich des Vorwurfes der Überschreitung der höchstzulässigen Länge eines Kraftwagenzuges ist auf die Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Kfz-Wesen Prof. Dr. H St in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen, wonach bei geladenen Fahrzeugen mit Frontantrieb, bei denen nur die Hinterräder auf den ausgezogenen Ladestützen stehen, davon auszugehen ist, dass der Schwerpunkt der hinausragenden Ladung noch auf bzw. über dem Anhänger liegt (vgl. Entscheidung des UVS für die Steiermark vom 28.06.2000, UVS 30.17-115/1999-14).
Rechtliche Beurteilung: § 102 Abs 1 KFG ordnet an, dass der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses:
Gemäß § 101 Abs 1 lit b KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, unbeschadet der hier nicht maßgeblichen Bestimmungen der Absätze 2 und 5, nur zulässig, wenn die im § 4 Abs 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze von 4 m für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird. Da das Zugfahrzeug und der Anhänger durch die Beladung eine Gesamthöhe von je 4,26 m aufwiesen, hat der Berufungswerber zweimal gegen die obzitierte gesetzliche Bestimmung verstoßen. Daraus folgt wiederum, dass die über den Berufungswerber mit Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte gemeinsame Strafe, wie im Spruch dieses Bescheides ersichtlich, zu splitten war.
Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses:
Gemäß § 101 Abs 1 lit c KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, unbeschadet der hier nicht maßgeblichen Bestimmungen der Absätze 2 und 5, nur zulässig, wenn die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird. Gemäß § 4 Abs 7 a letzter Satz KFG 1967 in Fassung der Novelle BGBl. Nr. 103/1997 darf die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern 18,75 m nicht überschreiten.
Im vom Berufungswerber angeführten Erlass des BMföWuV vom 16.03.1987, Zl.: 439.342/I-IV/2/87, heißt es unter anderem:
1.1 Bei Fahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen haben Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhanges von Ladungen außer Betracht zu bleiben, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Ladestützen abnehmbar oder mit dem Fahrzeug fest verbunden und nur ausziehbar sind. 1.2 Als Ladestützen im Sinne der Z 1.1 gelten Einrichtungen, die zur Sicherung des Überhanges einer Ladung, deren Schwerpunkt über dem Fahrzeug (Ladefläche) liegt, verwendet werden. Die Ladestütze dient daher der Stabilisierung des hinten hinausragenden Teiles der Ladung und wird insoweit zu deren Sicherung zusätzlich verwendet. Der Begriff "zusätzlich" setzt voraus, dass der Schwerpunkt der hinausragenden Ladung ohne die zusätzliche Sicherung zweifelsfrei auf bzw. über dem Fahrzeug liegen muss. 2. Sofern daher das Fahrzeug bzw. der Kraftwagenzug ohne Ladestützen die in den §§ 4 Abs 6 bzw. 104 Abs 9 KFG festgesetzten Abmessungen nicht überschreiten, ist keine Ausnahmegenehmigung bzw. Ausnahmebewilligung erforderlich. 3.1 Werden Ladestützen verwendet, so ist ihre Länge so zu bemessen, dass in jedem Fall die hintere Begrenzung des Fahrzeuges oder des Kraftwagenzuges durch die Ladung gebildet wird. 3.2 Die Bestimmungen des § 101 Abs 1 und 4 KFG 1967 sind einzuhalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen aktuellen Erkenntnis vom 26.01.2000, Zl. 99/03/0275, festgestellt hat, muss dem Berufungswerber bei Zutreffen der im Erlass für die Nichtberücksichtigung von Ladestützen angeführten Voraussetzungen ein unverschuldeter Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG zugebilligt werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die den Berufungswerber zu Zweifeln an der im Erlass vertretenen Rechtsansicht hätten veranlassen müssen. Ob die im Erlass zum Ausdruck gebrachte Interpretation dem Gesetz entspricht, kann dagegen dahingestellt bleiben. Da beim gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte zu Tage getreten sind, die den Berufungswerber zu Zweifeln an der im Erlass vertretenen Rechtsansicht hätten veranlassen müssen, ist im Hinblick auf die nach dem Vorfallszeitpunkt ergangene obzitierte höchstgerichtliche Judikatur und die Ausführungen des Sachverständigen für das Kfz-Wesen davon auszugehen, dass der Schwerpunkt des mit dem Anhänger transportierten und über diesen hinausragenden Fahrzeuges auf der Ladefläche des Anhängers lag und die Ladestützen nur der Stabilisierung und Sicherung des hinten hinausragenden Fahrzeugteiles dienten. Es war daher zufolge Vorliegens von Umständen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmung des § 101 Abs 1 lit b KFG dient der Sicherheit der übrigen Straßenbenützer und auch dem Schutz des Oberbaues von Straßen. Durch die Überschreitung der zulässigen Gesamthöhe um zumindest 26 cm ist der Berufungswerber seinen Verpflichtungen als Lenker nicht nachgekommen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend waren das hohe Ausmaß der Überschreitung und als mildernd die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Da der Berufungswerber in Kenntnis der Rechtslage den Kraftwagenzug selbst derart beladen hat, dass die zulässige Gesamthöhe des Kraftwagenzuges überschritten wurde, ist ihm Wissentlichkeit an der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vorzuwerfen. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Taten sowie der bereits angeführten subjektiven und objektiven, für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheinen die verhängten Strafen schuld- und tatangemessen und auch den vom Berufungswerber anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepasst. Zum Ersuchen des Berufungswerbers, gemäß § 21 Abs 1 VStG mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden, ist festzustellen, dass eine Anwendung dieser Bestimmung nur möglich ist, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Da es im Anlassfall aber schon an dem nicht erfüllten Kriterium der Geringfügigkeit des Verschuldens fehlt, erübrigt es sich auch, auf das Vorliegen des zweiten, für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erforderlichen Kriteriums näher einzugehen. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.