Die Bestimmung des § 4 Abs 7a KFG, wonach die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern 18,75 m nicht überschreiten darf, berücksichtigt nicht die Länge der (über den hintersten Punkt von Fahrzeug oder Anhänger hinausragenden) Beladung. So finden sich die detaillierten Regelungen über die zulässigen Längenausmaße inklusive der Beladung in der Bestimmung des § 101 Abs 1 lit c KFG, weshalb Übertretung gegen diese Bestimmungen einen anderen Verwaltungsstraftatbestand darstellen. Wurde daher zur Last gelegt, dass die größte zulässige Gesamtlänge gemäß § 4 Abs 7a KFG für Kraftwagen und Anhänger um 1,7 m
überschritten worden sei, während sich im Berufungsverfahren herausstellt, dass es sich bei dieser gemessenen Längenangabe um die Länge inklusive der Beladung handelte, wobei die Ladung "um 2,10 m" über den hintersten Punkt des Anhängers hinausragte, ist das Verwaltungsstrafverfahren nach § 4 Abs 7a KFG mangels Überlänge des Kraftwagenzuges einzustellen.