Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Dr Traxler über die Berufung des Herrn , geboren am ,
wohnhaft in , vom 08 09 1997,
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 26 08 1997, Zl 300-6200-1996, wegen Bestrafung nach § 102 Abs 1 im Verein mit § 101 Abs 1 lit a) KFG 1967 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit
der Maßgabe bestätigt, daß das Kennzeichen des Sattelschleppers richtig zu lauten hat.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 200,--, zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und sich nicht davon überzeugt, daß dieses den Vorschriften entspricht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei. Er habe am 22 11 1996 um 06 41 Uhr auf der B 62 aus Richtung Ungarn kommend zum Zollamt Deutschkreutz fahrend das Sattelzugfahrzeug mit dem
behördlichen Kennzeichen und den Anhänger mit dem
behördlichen Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr verwendet, obwohl durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht von 40 000 kg um 1 500 kg überschritten wurde. Dadurch habe er § 102 Abs 1 im Verein mit § 101 Abs 1 lit a) KFG 1967 verletzt.
Es wurde eine Geldstrafe von S 1 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von
60
Stunden) verhängt.
In der Berufung wird vorgebracht, daß der Berufungswerber als Lenker des Sattelzuges in Ungarn Pflanzen, Bäume und Sträucher geladen habe.
Diese hätten laut vorgelegtem Frachtbrief ein Gesamtgewicht von brutto 20 t gehabt. Er habe auf die Angaben des Absenders vertraut und außerdem sei keine Waage vorhanden gewesen, um eine Verwiegung vorzunehmen.
Da das Gesamtgewicht der Ware von 20 t zollamtlich bestätigt worden sei, habe er das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten. Außerdem bezweifle er das Ergebnis der Verwiegung bzw die Richtigkeit der Waage.
Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 101 Abs 1 lit a) KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und
Anhängern nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die
höchsten zulässigen Achslasten und die größten Breiten des Fahrzeuges
sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der
größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.
Aus der Anzeige des Zollamtes Deutschkreutz samt Beilage ergibt sich,
daß das vom Berufungswerber gelenkte Sattelkraftfahrzeug gewogen und ein Gewicht von 41 500 kg festgestellt wurde.
Gegen die Richtigkeit dieser Gewichtsfeststellung wurde vom Berufungswerber nichts konkretes vorgebracht. Mit Rücksicht darauf, daß laut Eichschein vom 10 06 1996 die gültige Eichung dieser Waage ausgewiesen ist, bestehen gegen die Gewichtsfeststellung keine Bedenken.
Im übrigen hat sich im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die der Berufungswerber zwar beantragt hat, zu der aber weder er noch
ein Vertreter erschienen ist, folgendes ergeben:
Der Meldungsleger, Insp , hat die Angaben in der Anzeige bestätigt und ausgeführt, daß anläßlich der Zollformalitäten sämtliche LKW's abgewogen werden. Der Berufungswerber habe sich damit
verantwortet, daß am Verladeort keine Waage zur Verfügung gestanden sei. Weiters habe er sich auf den Frachtbrief berufen. Für die Differenz zwischen dem im Frachtbrief angegebenen Gewicht der Ladung - es hat sich um lebende Pflanzen, Freilandpflanzen (Bäume und Sträucher) gehandelt - gab der Zeuge den Umstand an, daß sich an den Wurzeln der Bäume und Sträucher große Erdballen befunden haben. Die Berufungsbehörde hegt gegen diese Aussage eines beamteten Organes, das unter Wahrheitserinnerung und im Bewußtsein der Strafdrohung des § 289 StGB ausgesagt hat, keine Bedenken, zumal der Berufungswerber dagegen nichts vorgebracht hat.
Was die Verantwortung anbelangt, der Berufungswerber habe auf die Angaben im Frachtbrief vertraut, so ist darauf hinzuweisen, daß der Berufungswerber dadurch seine ihm gesetzlich auferlegte Verpflichtung
zumindest fahrlässig mißachtet hat. Gemäß § 102 Abs 1 erster Satz
KFG
ist jeder Kraftfahrzeuglenker verpflichtet, das Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb zu nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das Kraftfahrzeug sowie seine Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Der Berufungswerber hätte sich daher vor Beginn der Fahrt davon überzeugen müssen, ob eine Überladung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 18 01 1989, Zl 88/03/0147) hat sich ein Berufskraftfahrer die für ein zuverlässiges Feststellen des Gewichtes einer Ladung erforderlichen Kenntnisse (zB spezifisches Gewicht) selbst zu verschaffen oder sich in Ermangelung dieser der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und im Zweifel nur jene Mengen zu laden, daß auch unter Berücksichtigung der ungünstigsten Gegebenheiten eine Überladung unterbleibt.
Daraus ist ersichtlich, daß der Berufungswerber nicht auf das im Frachtbrief angegebene Gesamtgewicht der Ware vertrauen durfte.
Dabei
ist es unerheblich, ob die Angaben im Frachtbrief vom Zoll akzeptiert
wurden oder nicht, zumal für den Zoll nur die Anzahl der Pflanzen, nicht aber das Gewicht, entscheidend ist.
Schon allein der Umstand, daß es sich um lebende Pflanzen wie Bäume und Sträucher gehandelt hat und daher beträchtliche Mengen Erde mitverladen wurden, hätte den Berufungswerber dazu veranlassen müssen, dem Gewicht der Ladung ein erhöhtes Augenmerk zuzuwenden. Dazu kommt, daß nach seinen eigenen Angaben keine Waage am Verladeort
vorhanden war und daher die Angaben im Frachtbrief offensichtlich geschätzt waren. Auch aus diesem Grunde durfte sich daher der Berufungswerber nicht auf diese Gewichtsangaben verlassen und können diese daher das Ergebnis der Abwaage nicht in Zweifel ziehen.
Zum Vorbringen, es habe keine Verwiegemöglichkeit bestanden, ist darauf hinzuweisen, daß auch dann, wenn keine Wiegemöglichkeit am Beladeort vorhanden ist und bei modernen Fahrzeugen eine Überladung optisch nicht feststellbar ist, ein Berufungskraftfahrer verpflichtet
ist, eine darüber hinausgehende entsprechende Überprüfung vorzunehmen
(VwGH vom 22 02 1989, Zl 88/03/0148). Eine solche Überprüfung hat der
Berufungswerber selbst nicht behauptet, zumal er angegeben hat,
auf
die Angaben des Absenders vertraut zu haben.
Damit hat der Berufungswerber zumindest fahrlässig gehandelt und das ihm vorgeworfene Delikt zu verantworten.
Die Spruchverbesserung war deshalb vorzunehmen, weil das Kennzeichen des Sattelschleppers richtig lautet. Sie war möglich, weil es sich um kein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt und die Tatsache der Fahrt zur angegebenen Zeit am angebenen Ort unbestritten
ist.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient. Es ist unbestreitbar eine Erfahrungstatsache, daß sich der Anhalteweg bei höherem Gewicht verlängert. Eine Überladung zeitigt daher sehr wohl auch Auswirkungen
auf die Sicherheit anderer Straßenbenützer, selbst wenn das Fahrzeug insgesamt, da keinerlei sichtbare Mängel vorliegen, als verkehrssicher einzustufen ist.
Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen
und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung waren weder mildernde noch erschwerdende Umstände zu werten.
Da der Berufungswerber seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben hat, wird von einem Durchschnittseinkommen von S 15 000,-- monatlich, Vermögenslosigkeit und mangelnden Sorgepflichten ausgegangen.
Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt
der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als durchaus angemessen anzusehen, zumal sie im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt.
Dazu kommt, daß eine Strafe geeignet sein muß, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten. Auch aus diesen Gründen sieht sich die Berufungsbehörde nicht veranlaßt, die Strafe herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.