Die Bestimmung des § 4 Abs 7a KFG normiert, dass bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten darf, bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von 100, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen. Als Resultat ergibt sich somit im gegenständlichen Fall für das betreffende Sattelkraftfahrzeug eine zulässige Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg. Diese zulässige Summe der Gesamtgewichte wurde im gegenständlichen Fall um 1.100 kg überschritten.
Daneben schreibt § 101 lit a KFG vor, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, eine dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.
Die Erstbehörde hat bereits in der ersten Verfolgungshandlung, nämlich der Strafverfügung vom 10.9.2001, und auch im bekämpften Straferkenntnis die Tatbestände des § 4 Abs 7a KFG und des § 101 Abs 1 lit a KFG vermischt, indem spruchgemäß einerseits von einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg und andererseits von der Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG die Rede ist. Darüber hinaus wurde dem Berufungswerber die Verletzung der Bestimmungen der § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG vorgeworfen. Tatsächlich hat der Berufungswerber aber die Bestimmungen des § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG verletzt. Aus dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses ist nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennbar, welche Übertretung dem Berufungswerber vorgeworfen wird. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses erfüllt daher die Voraussetzungen des § 44a Z 1 und 2 VStG nicht.