Der Beschuldigte ist für die Überladung seines LKW's beim Transport verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Überwachung der Ladevorschriften nicht ein entsprechendes Kontrollsystem einrichtet. Diese Forderung wird nicht erfüllt, wenn der Beschuldigte hinsichtlich der Einhaltung der Beladungsvorschriften im wesentlichen lediglich eine schriftliche Anweisung herausgab, die Beladungsvorschriften einzuhalten, jährlich Betriebsversammlungen durchführte, in denen er darauf hinweist, daß die verfahrensgegenständlichen Vorschriften einzuhalten sind und er auch stichprobenartig eine Kontrolltätigkeit durchführt.