RS UVS Niederösterreich 2002/11/05 Senat-BN-01-1141

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Veröffentlicht am 05.11.2002
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Rechtssatz

Hinsichtlich der Rechtfertigung, es sei nicht immer möglich, die Lademenge so abzuschätzen, dass exakt das höchste zulässige Gesamtgewicht erreicht werde, ist auszuführen, dass es einem mit Transport von Schotter oder Sand befassten Kraftfahrer zumutbar ist, sich die für eine zuverlässige Feststellung des Ladegewichtes erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen, um den Beladevorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden. Falls im konkreten Fall keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, darf im Zweifel nur eine solche Menge an Schotter oder Sand verladen werden, das auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro m3 das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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