Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51 ? AVG hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 3 und 5 als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Punkt 1 in der Übertretungsnorm ?§ 4 Abs 1 KFG 1967?, in den Punkten 3 und 5 in der Übertretungsnorm jeweils ?§ 102 Abs 1 KFG 1967? ersatzlos zu entfallen hat, in den Punkten 3 und 5 in der Übertretungsnorm ?EG-VO 3830? durch ?EG-VO 3820/85? ersetzt und bei den Punkten 3 und 5 nach der Wortfolge ?Sie haben? jeweils die Wortfolge ?als Lenker? eingefügt wird.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? BGBl Nr 52 ? VStG, ? 29,07 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu ersetzen.
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 hinsichtlich der Spruchpunkte 2, 4 und 6 Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesen Punkten behoben.
Gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 3 VStG wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2, 4 und 6 die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
Binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung sind auch die Geldstrafe (Punkte 1, 3 und 5) und der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft X zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom **.**.****, Zl 3-*****-00, wurde der Rechtsmittelwerber für schuldig befunden, nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
Zeit: **.**.****, **,** Uhr
Ort: Gemeindegebiet B****/L*****, A*, 100 m vor Strkm. **,0 in Richtung W***,
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug ** ***** und Sattelanhänger ** *****
Tatbeschreibung:
1. Sie haben das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass dieses von ihnen zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Durch die Beladung des Fahrzeuges ist das höchste zulässige Gesamtgewicht (38 t) um 2580 kg überschritten worden.
2. (bzw 4.) Sie haben es am **.**.**** (bzw **.**.****) unterlassen, die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes (Zeitgruppenschalter) zu betätigen, sodass die Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten sowie die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.
3. Am **.**.**** von *,** Uhr bis **,** Uhr weder in, noch nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden die vorgeschriebene Unterbrechung von 45 min eingehalten (lediglich 30 min Unterbrechung)
5. Am **.**.**** von *,** Uhr bis **,** Uhr weder in, noch nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden die vorgeschriebene Unterbrechung von 45 min eingelegt (keine Unterbrechung)
6. Vom **.**.****, **,** Uhr bis **.**.****, *,** Uhr keine Aufzeichnungen auf dem Schaublatt vorgenommen.
Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz legte dem Beschuldigten zu
1. die Übertretung gemäß § 101 Abs 1 lit. a, § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 iVm § 134 Abs 1, jeweils KFG 1967, zur Last und verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden, zu
2. und 4. die Übertretung gemäß Artikel 15 Abs 3 EG-VO 3821/85 in
Verbindung mit § 102 Abs 1 KFG iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 zur Last und verhängte jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 30 Stunden, zu
3. und 5. eine Übertretung gemäß Artikel 7 EG-VO 3830 iVm § 102 Abs 1 iVm § 134 Abs 1 KFG zur Last und verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils S 500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 30 Stunden, zu
6. eine Übertretung gemäß Artikel 15 Abs 5 EG-VO 3821/85 iVm § 102 Abs 1 KFG iVm § 134 Abs 1 KFG zur Last und verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden.
Gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz mit S 350,-- festgelegt.
Dagegen erhob der Einschreiter rechtzeitig Berufung (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet) und führte im wesentlichen aus, dass es ihm unverständlich sei, warum in Zeiten der EU ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 38 t gelte. Zu den Punkten 2 und 4 führte er aus, an diesen Tagen keine Arbeitsbereitschaft und sonstige Arbeitsleistungen gehabt zu haben, die Lenk- und Ruhezeiten sehr wohl getrennt aufgezeichnet zu haben, weshalb kein Grund bestanden hätte, den Zeitgruppenschalter zu betätigen. Hinsichtlich der Punkte 3 und 5 sei es nicht immer möglich exakt nach 4,5 Stunden eine Unterbrechung von genau 45 min. einzulegen. Außerdem würde er zwischendurch immer wieder mehrere kleine Pausen einlegen. Zu Punkt 6 führte er aus, dass Entnahmeort und Endkilometer vom **.**.**** und Abfahrtsort und Anfangskilometer vom **.**.**** übereinstimmen würden, woraus deutlich erkennbar sei, dass das Fahrzeug in der Zwischenzeit nicht gelenkt worden sei. Er bitte, seinen Einspruch zur Kenntnis zu nehmen.
Die Bezirkshauptmannschaft X übermittelte die gegenständliche Berufung mit Schreiben vom **.**.**** und teilte mit, von ihrem Recht auf Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch zu machen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:
Zunächst ist vorweg festzustellen, dass gegenständlich die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß § 51 e Abs 3 Ziffer 1 und 3 VStG entfallen konnte, weil in der Berufung nur eine unrichtige, rechtliche Beurteilung behauptet wird, zudem im angefochtenen Bescheid eine ? 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der beiden Verfahrensparteien die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Sachverhalt:
Der Berufungswerber lenkte am **.**.****, um **,** Uhr dass Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **-***** und den Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen **-***** auf der A* Ostautobahn im Gemeindegebiet B****/L*****, Fahrtrichtung W*** und wurde im Bereich 100 m vor km **, durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für NÖ, Verkehrsabteilung, zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Wegen der bereits oben angeführten Übertretungen nach der EG-VO wurden drei Stück Schaublätter vom **.**., **.**. und **.**.**** gegen Bestätigung vorläufig abgenommen und der gegenständlichen Anzeige als Beilage 1 angeschlossen. Das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges wurde aufgrund des Wiegezettels (*** *******- Nr ****) von der Firma R***** K******** GmbH mit Sitz im M******* festgestellt.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom **.**.****, Zl. 3-*****-00, wurde der nunmehrige Einschreiter bestraft, als
Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Zeit: **.**.****, **,** Uhr
Ort: Gemeindegebiet B****/L*****, A*, 100 m vor Strkm **,* in Richtung W***,
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug ** ***** und Sattelanhänger ** *****
Tatbeschreibung:
1. Sie haben das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass dieses von ihnen zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Fahrzeug hat folgender kraftfahrrechtlicher Vorschrift nicht entsprochen:
Das Höchstgewicht für Sattelkraftfahrzeuge von 40.000kg wurde um 580 kg überschritten.
Übertretungsnorm: § 134 Abs 1, § 102 Abs 1 KFG 1967
2. Sie haben das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass dieses von ihnen zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Fahrzeug hat folgender kraftfahrrechtlicher Vorschrift nicht entsprochen:
Das höchste zulässige Gesamtgewicht laut Zulassungsschein von 38000 kg wurde um 2580 kg überschritten.
Übertretungsnorm: § 134 Abs 1, § 102 Abs 1 KFG 1967
3. und 5. am **.**.**** bzw am **.**.**** wurde die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes (Zeitgruppenschalter) nicht betätigt.
Übertretungsnorm: § 102 Abs 1 KFG, Art. 15 Abs 3 EG-VO
4. am **.**.**** von *,** Uhr bis **,** Uhr weder in, noch nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden die vorgeschriebene Unterbrechung von 45 min eingelegt (lediglich 30 min. Unterbrechung) Übertretungsnorm: § 102 Abs 1 KFG, Art. 7 Abs 1 EG-VO
6. am **.**.****, von *,** Uhr bis **.** Uhr weder in, noch nach
einer Lenkzeit von 4,5 Stunden die vorgeschriebene Unterbrechung von 45 min eingelegt (keine Unterbrechung).
Übertretungsnorm: § 102 Abs 1 KFG, Art. 7 Abs 1 EG-VO
7. vom **.**.****, **,** Uhr bis **,**.****, *,** Uhr keine Aufzeichnungen auf dem Schaublatt vorgenommen.
Übertretungsnorm: § 102 Abs 1 KFG, Art. 15 Abs 3 EG-VO
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Meldungsleger Insp. T******* bei der Bezirkshauptmannschaft Y am **.**.**** als Zeuge einvernommen, wobei er seine in der Anzeige gemachten Angaben unter Wahrheitserinnerung bestätigte.
In rechtlicher Hinsicht ist hiezu nachstehendes auszuführen:
Zu Punkt 1:
Gemäß § 101 Abs 1 lit. a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren und höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.
Aufgrund der Abwaage am **.**.**** bei der Firma R***** K******** Gmbh in M******* sowie ihrer dazu geständigen Verantwortung steht fest, dass durch die Beladung mit Schotter das höchst zulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges von 38 t um 2580 kg überschritten wurde, weshalb somit der objektive Tatbestand erfüllt ist.
Hinsichtlich ihrer Rechtfertigung, es sei nicht immer möglich, die Lademenge so abzuschätzen, dass exakt das höchste zulässige Gesamtgewicht erreicht werde, ist auszuführen, dass es einem mit Transport von Schotter oder Sand befassten Kraftfahrer zumutbar ist, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen, um den Beladevorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden. Falls im konkreten Fall keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, darf im Zweifel nur eine solche Menge an Schotter oder Sand verladen werden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro m³ das höchst zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Diesbezüglich ist dem Rechtsmittelwerber zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Zu den Spruchpunkten 3 und 5:
Gemäß Artikel 7 Abs 1 der VO (EWG) Nr. 3820/85 ist nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.
Zu den Spruchpunkten 3 und 5 ist nach Einsicht in die beiden Originalschaublätter festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber am **.**.**** bei einer Lenkzeit zwischen *,** Uhr und **,** Uhr lediglich eine Lenkzeitunterbrechung von 30 min, am **.**.**** bei einer Lenkzeit zwischen *,** Uhr und **,** Uhr keine Lenkzeitunterbrechung eingehalten hat, somit der objektive Tatbestand in beiden Punkten erfüllt ist.
Zur subjektiven Tatseite darf ausgeführt werden, dass dem Rechtsmittelwerber zumindest bedingt vorsätzliches Handeln anzulasten war, weil er selbst im Zuge seiner mehrfachen Rechtfertigungen ausführt, nicht immer exakt nach 4 ½ Stunden eine Unterbrechung von genau 45 min einhalten zu können und daher die Übertretung in Kauf nimmt.
Zu den Punkten 2, 4 und 6:
Gemäß § 44a Ziffer 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig.
Gemäß § 31 Abs 2 VStG 1991 ist eine den oben angeführten Merkmalen entsprechende Verfolgungshandlung binnen 6 Monaten zu setzten, wobei die Frist von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist.
Gemäß Artikel 15 Abs 3 der VO (EWG) Nr. 3821/85 betätigen die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
Die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, also die Wartezeit, d.h. die Zeit in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw wiederaufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten, die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit, die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.
Gemäß Artikel 15 Abs 5 der VO (EWG) Nr. 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgenden Angaben einzutragen:
a) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;
b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt
und den Ort;
c) die Kennzeichnungsnummer des Fahrzeuges, das ihm zugewiesen ist,
und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes;
d) den Stand des Kilometerzählers:
-
vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
-
am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
-
im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages
(Zähler des vorherigen Fahrzeuges und Zähler des neuen Fahrzeuges)
e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.
Zweck dieser Vorschriften ist der, dass Fahrer angehalten werden, die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so zu betätigen, dass diverse Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten, Tagesruhezeiten etc. getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden. Aus den Tatvorwürfen der Strafverfügung vom **.**.**** ?die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes (Zeitgruppenschalter) wurde nicht betätigt? und ? keine Aufzeichnung auf dem Schaublatt vorgenommen?, welche auch im Zuge des gesamten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens aufrecht erhalten wurden, lassen sich keine die Verfolgungsverjährungsfrist ausschließende Verfolgungshandlungen ableiten, zumal in keinster Weise ersichtlich ist, welche Zeiten nicht richtig aufgezeichnet bzw welche Daten auf dem Schaublatt nicht eingetragen wurden.
Da ein diesbezüglicher Tatvorwurf hinsichtlich der Punkte 2 und 4 erstmalig im Straferkenntnis vom **.**.**** hinsichtlich des Punktes 6 überhaupt nicht erhoben wurde, war mangels einer entsprechenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG (sechs Monate) mit Einstellung vorzugehen.
Spruchänderung:
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass das vom Rechtsmittelwerber gelenkte Fahrzeug dem Artikel 3 Abs 1 der VO (EWG) Nr. 3821/85 unterlag. Es finden somit die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 3821/85 unmittelbar Anwendung, woraus sich ergibt, dass § 102 Abs 1 insoweit in seiner Geltung verdrängt wird (vergleiche VwGH 99/02/0057).
Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses hat, war die im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz zu Unrecht erfolgte Anführung des § 102 Abs 1 Kraftfahrgesetz als verletzte Verwaltungsvorschrift aufzuheben.
Hinsichtlich der Spruchänderung ?als Lenker? ist festzuhalten, dass die Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs 4 AVG verpflichtet ist, einen nicht vollständig richtigen Abspruch der Behörde erster Instanz im Rahmen der ?Sache? des bei ihr anhängigen Verfahrens richtig zu stellen, wenn keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist
(VwGH 16.11.1995, 94/09/0072).
Da bereits die Strafverfügung der BH X vom **.**.****, Zl *****- **, eine vollständig und auch richtig vorgenommene Verfolgungshandlung (?als Fahrzeuglenker?) im Sinne des § 31 Abs 2 VStG darstellte, war die Berufungsbehörde angehalten, den fehlerhaften Spruch in ihrem Abspruch richtig zu stellen.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist folgendes auszuführen:
Laut eigenen Angaben besitzt der Rechtsmittelwerber aufgrund einer Krebserkrankung zur Zeit kein Einkommen.
In verwaltungsbehördlicher Hinsicht ist gegen den Genannten eine rechtskräftige Vormerkungen nach dem Führerscheingesetz aktenkundig.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG iVm den §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sind, den Grundsätzen der Strafbemessung folgend, die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohungen bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Ferner ist auf das Verschulden des Täters und auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall war weder ein Umstand als mildernd noch als erschwerend zu werten.
Angesichts des Umstandes, dass die Strafbehörde erster Instanz den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen (bis zu ? 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 6 Wochen) ohnehin nur zu einem geringen Maß ausgeschöpft hat, war in Würdigung der bereits dargestellten sonstigen Strafzumessungsgründe und der eingangs beschriebenen, allseitigen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers das spruchgegenständliche Strafausmaß als tat- und schuldangemessen zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.