Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn E Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 28.9.2000, GZ.:
15.1 156/1998, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von insgesamt S 1.000,-- (EUR 72,67) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.9.2000, GZ.:
15.1 156/1998, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 16.12.1997 um 15.20 Uhr in Leoben, auf der S 6, auf Höhe Strkm 79,500, in Fahrtrichtung Klagenfurt den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen mit welchem der Anhänger gezogen worden sei, in Betrieb genommen, ohne sich trotz Zumutbarkeit davon zu überzeugen, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges und jene des damit gezogenen Anhängers den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, zumal durch die Beladung die Summe der höchsten zulässigen
Gesamtgewichte von 41.500 kg um 5.740 kg überschritten worden sei.
Weiters habe bei diesem Kraftwagen mit Anhänger die Summe der Gesamtgewichte 47.240 kg betragen, obwohl bei Kraftwagen mit Anhänger die Summe der Gesamtgewichte 40.000 kg nicht überschreiten dürfe.
Wegen dieser Übertretungen wurde dem Berufungswerber angelastet, die Rechtsvorschriften des § 101 Abs 1 lit a iVm § 102 Abs 1 KFG sowie des § 4 Abs 7a KFG iVm § 102 Abs 1 KFG verletzt zu haben. Zum erstgenannten Delikt wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von S 3.000,-- (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), zum zweitgenannten Delikt eine Geldstrafe im Ausmaß von S 2.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin im Wesentlichen angeführt, dass beim Wiegevorgang der Lastkraftwagen vom Anhänger nicht getrennt worden sei. Im Übrigen handle es sich bei der ersten und zweiten Übertretung um eine Doppelbestrafung, da die Überschreitung der höchstzulässigen Gesamtgewichte eines Fahrzeuges mit Anhänger von mehr 40 Tonnen automatisch auch die Summe der Gesamtgewichte von 40 Tonnen überschreite. Er möchte nochmals, wie er auch in seinem Einspruch vom 17.6.1998 erwähnt habe, bemerken, dass er mit dem Fahrzeug auf dem Weg zu einer Kontrollverwiegung sich befunden habe. Er habe auch die von ihm verladenen Raummeter Holz ausgerechnet und habe sich bei einer öffentlichen Brückenwaage noch vergewissern wollen, ob das verladene Holz auch mit seinen Berechnungen übereinstimme.
Er ersuche daher um Aufhebung des Straferkenntnisses. Da der Berufungswerber in seiner Berufung lediglich eine unrichtige, rechtliche Beurteilung behauptete, andererseits im angefochtenen Straferkenntnis eine S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe (hinsichtlich der einzelnen angeführten Delikte) nicht verhängt wurde, konnte gemäß § 51e Abs 3 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.
Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass im Zuge einer dienstlichen Wahrnehmung am 16.12.1997 der vom Berufungswerber gelenkte Lastkraftwagen bei der Brückenwaage der Voest-Alpine verwogen wurde. Dabei konnte festgestellt werden, dass das Zugfahrzeug bei einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 25.500 kg um 2.020 kg, der Anhänger bei einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 16.000 kg um 3.720 kg überladen war (siehe Anzeige der Bundespolizeidirektion Leoben vom 17.12.1997 sowie der dieser angeschlossenen Wiegescheine, aus denen sehr wohl ersichtlich ist, dass eine getrennte Verwiegung erfolgte). Im Übrigen hat dies auch der im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens
einvernommene Meldungsleger anlässlich seiner Aussage am 27.10.1998 vor der Bundespolizeidirektion Leoben bestätigt. Ein Eichschein über die aufrechte Eichung des gegenständlichen Messgerätes befindet sich im erstinstanzlichen Verfahrensakt. Die Berufungsbehörde konnte keinen Grund finden, an der Richtigkeit der eben getroffenen Feststellungen Zweifel zu hegen und hat sich auch die vom Berufungswerber vorgebrachte Rechtfertigung diesbezüglich als unrichtig erwiesen. Folgende rechtliche Überlegungen knüpfen sich an die getroffenen Feststellungen:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 101 Abs 1 lit a KFG 1967 (in der Fassung der 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 62/1995) ordnet an, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.
§ 4 Abs 7a erster und zweiter Satz KFG 1967 (in der Fassung der 19. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 103/1997) sieht vor, dass bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten darf. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH., gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.
In § 2 Abs 1 Z 32 KFG 1967 wird das Gesamtgewicht als das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen definiert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16. Jänner 1985, Slg. Nr. 11641/A, ausgesprochen, dass "durch die Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG und durch die Übertretung des § 104 Abs 9 leg cit ... zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht (werden), die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können". Diese Bestimmungen - in den damals geltenden Fassungen -
normierten, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten werden (§ 101 Abs 1 lit a KFG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 362/82), und dass bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, eine dieser Sattellasten 38.000 kg nicht überschreiten darf (§ 104 Abs 9 erster Satz KFG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 615/1977).
Auch für die Übertretungen des § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 (in der Fassung der 18. KFG-Novelle) und des § 4 Abs 7a KFG 1967 (in der Fassung der 19. KFG-Novelle) gilt der im angeführten hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1985 ausgesprochene Grundsatz, dass durch diese Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können. Daran vermag nichts zu ändern, dass nach § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 (in der Fassung der 18. KFG-Novelle) auch die Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen
Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger verpönt ist und dass § 4 Abs 7a KFG 1967 (in der Fassung der 19. KFG-Novelle) auf die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte abstellt (vgl. Grundtner, Kraftfahrzeuggesetz5, 49f), während für § 104 Abs 9 KFG 1967 (in der Fassung BGBl. Nr. 615/1977) die Summe der - sich aus den Zulassungsscheinen ergebenden - höchsten zulässigen Gesamtgewichte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0139) maßgebend war. Auch § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 (in der Fassung der 18. KFG-Novelle) knüpft an das höchste zulässige Gesamtgewicht an. Als solches gilt gemäß § 2 Abs 1 Z 33 KFG 1967 das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf. Somit war die vom Berufungswerber diesbezüglich vorgebrachte Rechtfertigung, dass es sich seiner Ansicht nach um eine Doppelbestrafung handelt, als nicht zielführend anzusehen, weshalb davon auszugehen war, dass der Berufungswerber beide ihm angelastete Übertretungen zu verantworten hat.
Zum Berufungsvorbringen, wonach der Berufungswerber die von ihm verladenen Raummeter Holz ausgerechnet und auch sich bei einer öffentlichen Brückenwaage noch vergewissern wollte, ob dieses verladene Holz auch mit seinen Berechnungen übereinstimmt, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf die großen Gewichtschwankungen, denen Holz unterliegt und dem Umstand, dass aufgrund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge auch das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, ein mit solchen Transporten befasster Kraftfahrer verpflichtet ist, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu verschaffen bzw sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person allenfalls zu bedienen hat. Falls keine Möglichkeit, oder wie im gegenständlichen Fall erst nach der Beladung, eine solche zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, ist im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden, dass unter Bedachtnahme des Höchstgewichtes pro Festmeter das höchstzulässige
Gesamtgewicht nicht überschritten wird (VwGH 23.9.1987, 86/03/0977 u.a.).
Aus diesem Grund ist auch diesbezüglich die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers, für die ihm angelasteten Übertretungen gegeben.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die Bestimmung des § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG 1967, wonach das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Kraftwagens durch die Beladung nicht überschritten werden darf, soll einerseits die Sicherheit der übrigen Straßenbenützer - keine verlängerten Bremswege - gewährleisten und andererseits die vorzeitige Abnützung der Straßen vermeiden. Durch die Überladung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes um 5.740 kg bzw 7.240 kg ist der Berufungswerber seinen Verpflichtungen als Lenker nicht nachgekommen. Durch die Überladung wurde die Verkehrssicherheit gefährdet und kam es zu einer überhöhten Abnutzung des Straßenbelages.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Demnach war bei der getroffenen Entscheidung als mildernd nichts, als erschwerend hingegen das Vorliegen von zwei einschlägigen, rechtskräftigen Übertretungen zu werten, weshalb schon aus diesen Gründen die bei einem jeweiligen möglichen Höchstrahmen von bis zu S 30.000,-- gemäß § 134 KFG bemessene Geldstrafe als überaus gerechtfertigt und angepasst erscheint. Diese entspricht im Übrigen auch dem Unrechtsgehalt der Übertretung sowie dem gesetzten Verschulden und wird den ausgesprochenen Schutzzweckinteressen gerecht.
Die von der belangten Behörde in deren Begründung angeführten persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers - mtl. Einkommen in der Höhe von S, Sorgepflichten für die Lebensgefährtin - wurden berücksichtigt, waren jedoch nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu bewirken, zumal Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen sollen, um den Strafzweck bewirken zu können.
In diesem Zusammenhang sei ergänzend zu den bisherigen Ausführungen auch noch festgestellt, dass die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte über keinerlei Einkommen verfügt. Eine Geldstrafe wäre auch dann zu verhängen, wenn die Einkommens, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen ließen, er würde nicht in der Lage sein, sie zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind gemäß § 19 VStG neben den mildernden und erschwerenden Umständen auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (VwGH 6.12.1965, 926/65 Slg. 6818A).
In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG, wonach als Beitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der verhängten Strafe und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Strafe zu bemessen sind.