Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn C. Y., 5440 Golling, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. 01. 2002,
Zahl VK-15772-2001, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 13. 03. 2001 um 10.05 Uhr auf der A 13 bei km 34,2 im Gemeindegebiet von Gries am Brenner in Fahrtrichtung Innsbruck das Sattelkraftfahrzeug mit Auflieger mit den amtlichen Kennzeichen F (B) und OF- (NL) als Lenker in Betrieb genommen, obwohl das höchste zulässige Gesamtgewicht, die Summe der Gesamtmassen sowie die Summe der Achslasten bei Kraftwagen mit Anhängern, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, eine dieser Sattellasten, von 40.000 kg durch die Beladung um 750 kg überschritten worden sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsüber-tretung nach § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 72,67 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) sowie ein Verfahrenskostenbeitrag verhängt wurden.
Die fristgerecht dagegen erhobene und als Einspruch bezeichnete Berufung des Berufungswerbers enthielt keine Begründung.
Mit Schreiben vom 06. 03. 2002 forderte die Berufungsbehörde den Berufungswerber zur Verbesserung seiner Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf.
Mit Schreiben vom 08. 02. 2002 brachte der Berufungswerber vor, dass ihm von der Beladestelle zugesichert worden sei, dass die Ware maximal 23.000 bis 24.000 kg wiege, weshalb keine Überladung stattgefunden habe. Außerdem erhebe er Berufung gegen die Strafhöhe, da eine Geldstrafe von Euro 79,93 viel zu hoch sei, zumal er keinen Einfluß auf die vom Absender durchgeführte Verladung habe. Schließlich ersuchte er um Zusendung der Wiegebescheinigung, welche ihm mit Schreiben vom 29. 04. 2002 gemeinsam mit der Anzeige in Kopie übermittelt wurde.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere den ROLA-Wiegeschein, und den Akt der Berufungsbehörde.
Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, sowie dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
§ 4 Abs 7a KFG normiert, dass bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten
38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten darf. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 Prozent, gerundet auf volle 1000 Kilogramm, im 1. Fall sohin auf 40.000 kg, zu erhöhen.
Nach § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.
In der Anzeige vom 13. 03. 2001 wurde die Tat des Berufungswerbers wie folgt dargestellt:
?Cihat Yenipazarli lenkte am 13. 03. 2001, um 10.05 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen F (B) und OF (NL), mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 40.750 kg, auf der Brennerautobahn bei km 34,2 im Gemeindegebiet von Gries am Brenner aus Richtung Brenner kommend in Fahrtrichtung Innsbruck, obwohl durch Überladung dessen Gesamtgewicht gemäß § 4 Abs 7a KFG von 40.000 kg um 750 kg überschritten wurde.?
Obwohl sich sowohl in der Strafverfügung als auch im Straferkenntnis Formulierungen finden, mit denen auf § 4 Abs 7a KFG Bezug genommen wird, ist dennoch in beiden Entscheidungen vom höchstzulässigen Gesamtgewicht, der Beladung und einer Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs 1 lit a KFG die Rede. Damit wurde dem Berufungswerber aber eine Tat vorgehalten, welche gar nicht angezeigt wurde.
Die von der Erstbehörde geahndete Tat findet somit in der Aktenlage keine Deckung. Selbst wenn im Straferkenntnis auf die Summe der Gesamtmassen und die Summe der Achslasten Bezug genommen wird, ist eine Bestrafung des Berufungswerbers wegen einer Übertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG nicht mehr möglich, weil hinsichtlich der angezeigten Tat Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs 1 iVm § 32 Abs 2 VStG eingetreten ist. Abgesehen davon wäre der Berufungsbehörde ein Austausch der Tat ohnehin verwehrt gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.