Da nur Fahrlässigkeit des Beschuldigten anzunehmen ist, fehlt es am Vorliegen des für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes erforderlichen einheitlichen Willensentschlusses. Es liegt somit für jede der vier Fahrten, bei denen die im Spruch angeführten Überladungen stattgefunden haben, eine eigene Verwaltungsübertretung vor (vgl. VwGH vom 26.4.1989, Zl. 88/03/0096). In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von der dem Lenker für dieselben Überladungen zur Last gelegten Übertretung. Bei diesem war von Vorsatz auszugehen und lag daher ein fortgesetzes Delikt vor.