TE UVS Steiermark 2002/11/14 30.16-28/2002

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Veröffentlicht am 14.11.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn W G M, vertreten durch Dr. E M, Rechtsanwalt in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 29.01.2002, GZ.: 15.1 4969/1999, wie folgt entschieden:

Spruch I

Die Berufung hinsichtlich Punkt 1.) wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 14,40 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Spruch II

Der Berufung gegen Punkt 2.) wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Spruch III

Die Berufung hinsichtlich Punkt 3.) wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG hiefür eine Strafe von ? 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ? 5; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird weiters

präzisiert, als er wie folgt zu lauten hat:

Zu Punkt 1.):

Sie haben als Lenker des LKW-Zuges mit dem Kennzeichen JU/St die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger von 44.000 kg durch die Beladung um

6.250 kg überladen. Die verletzten Verwaltungsvorschriften lauten: § 101 Abs 1 lit a KFG iVm.§ 102 Abs 1 KFG.

Zu Punkt 3.):

Sie sind Ihrer Verpflichtung als Lenker, ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb zu nehmen, wenn Sie sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt haben, dass das von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, nicht nachgekommen. Die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung waren nicht durch eine 25 x 40 cm große weiße Tafel mit rotem Rand gekennzeichnet, obwohl die Ladung um mehr als 1 Meter über den hintersten Punkt des Anhängers hinausragte. Die verletzten Verwaltungsvorschriften lauten: § 101 Abs 4 KFG iVm. § 102 Abs 1 KFG und § 59 KDV."

Text

(Spruch I und III)

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.11.1999 um 13.05 Uhr in Teufenbach, auf der B 96, Höhe StrKm. 26.200, in Richtung Scheifling den LKW-Zug JU bzw. St gelenkt, wobei das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW-Zuges von 44.000 kg durch die Beladung um 6.250 kg überschritten wurde. Wegen Verletzung des § 101 Abs 1 lit a KFG wurde über ihn daher gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 436,00 für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen verhängt. Zu Punkt 2.) sei er seiner Verpflichtung als Lenker nicht nachgekommen, da beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gemäß § 4 Abs 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 19,00 m um 1,7 m überschritten worden wäre. Wegen Verletzung des § 4 Abs 7 a KFG wurde über ihn daher gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 72,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag verhängt. Schließlich wären zu Punkt 3.) die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung nicht durch eine 25 x 40 cm große weiße Tafel mit rotem Rand gekennzeichnet gewesen, obwohl die Ladung um mehr als 1 Meter über den hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges hinausragte. Wegen Verletzung des § 101 Abs 4 KFG wurde über ihn daher gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 72,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag verhängt. Ferner wurden gemäß § 64 Abs 2 VStG ? 58,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zunächst ausgeführt, dass es durch Geländeunebenheiten und nicht sach- und fachgerechten Einsatz der Plattenmessgeräte zu einer unrichtigen Gewichtsfeststellung gekommen sei. Diese werde auch damit dokumentiert, dass nach der Anhaltung durch die Gendarmerie bei der Entladestelle in Pöls ein wesentlich niedrigeres Gewicht ermittelt worden sei. Die richtige Funktionsweise der Plattenmessgeräte werde bestritten und gleichzeitig beantragt, die letztgültigen Eichprotokolle für die beiden eingesetzten Plattenmessgeräte beizuschaffen. Schließlich werde jegliches Verschulden bestritten, da Rundholz zu laden gewesen sei. Es habe keine wie auch immer geartete Möglichkeit bestanden, das Transportgewicht mit einer Waage zu ermitteln. Eine allfällige (geringfügige) Überladung sei für den Beschuldigten weder abzuschätzen noch mit freiem Auge erkennbar gewesen. Nach Beischaffung des Ausnahmebewilligungsbescheides gemäß § 104 Abs 9 KFG, den vom Berufungswerber tatzeitlich gelenkten Kraftwagenzug betreffend, wurde zufolge des Berufungsvorbringens für den 19.09.2002 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu der der Berufungswerber über dessen ausgewiesenen Vertreter mit der Aufforderung persönlich zu erscheinen, zeit- und fristgerecht geladen wurde. Zur Berufungsverhandlung in deren Rahmen auch der Zeuge RI G L gehört wurde, ist der Berufungswerber unentschuldigt nicht erschienen. Sein erschienener Vertreter hat lediglich vorgebracht, dass der Berufungswerber "offensichtlich" berufsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Die Verhandlung wurde deshalb in Abwesenheit des rechtfreundlich vertretenen Berufungswerbers durchgeführt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Auf der Grundlage des Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz, insbesonders aber des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 19.09.2002, werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Der seit 8 Jahren einschlägig mit der Durchführung von Gewichtsermittlungen betraute Meldungsleger und Zeuge RI L führte am 26.11.1999 auf einer sich bereits wiederholt bewehrten, ebenen Parkplatzfläche an der B 96 auf Höhe StrKm. 26.2000 Fahrzeugkontrollen durch. Im Rahmen einer dieser Kontrolle, die gemeinsam mit einem Kollegen durchgeführt wurden, kam es am 26.11.1999 gegen 13.05 Uhr zunächst zur Anhaltung des vom Berufungswerber gelenkten LKW-Zuges (behördliches Kennzeichen: JU/St), der tatzeitlich mit Rundholz beladen war und in der Folge verwogen wurde. Für die Abwaage wurden zwei geeichte Radlastmesser der Bauart WL103, Hersteller Haenni mit den Gerätenummern 1378 und 1487 verwendet. Laut vorgelegtem Eichschein wurden die beiden Radlastmesser am 14.04.1999 geeicht, die Nacheichfrist endete am 31.12.2001. Mit dieser sogenannten dynamischen Wiegeeinheit fand eine achsweise Verwiegung des vom Berufungswerber gelenkten Kraftwagenzuges statt, das heißt, das Fahrzeug wurde jeweils Achse für Achse gemessen bzw. verwogen. Obgleich laut Verwendungsbestimmungen für den Einsatz einer solchen Messeinheit die Verwendung von Ausgleichsmatten für die jeweils nichtgewogene Achse erst ab einer - hier nicht gegebenen - Differenz von 40 mm zum Straßenniveau vorgesehen ist, wurden vom Zeugen RI L dennoch Ausgleichsmatten verwendet. Die durchgeführte Messung ergab, dass nach Abzug der laut Eichvorschriften vorgesehenen Messtoleranz von 200 kg pro Achse sowie nach Summenbildung der einzelnen Achsmessergebnisse, die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte des Kraftwagenzuges von 44.000 kg (Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 12.07.1999, GZ.: 11-44-42/98-4) um 6.250 kg überschritten wurde. Bei einer unter Verwendung eines geeichten Maßbandes stattgefundenen Überprüfung des Kraftwagenzuges stellte der Zeuge RI L ferner fest, dass die Ladung (Rundholz) um mehr als 1 m (2,10 m) über den hintersten Punkt des Anhängers hinausragte und jedenfalls nicht mit einer 25 x 40 cm großen weißen Tafel gekennzeichnet war. Der Berufungswerber gab mit dem Ergebnis der durchgeführten Fahrzeugkontrolle konfrontiert tatzeitlich keine Äußerung ab.

Diese Feststellungen stützen sich auf das Ermittlungsergebnis der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 19.09.2000, insbesonders aber die dabei abgegebenen, schlüssigen und gut nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen RI L. Dieser machte der erkennenden Behörde einen durchaus glaubwürdigen Eindruck und vermochte unter gleichzeitigem Hinweis auf die vorgelegten Urkunden, insbesonders dem erwähnten Eichschein darzutun, dass von einer in jeder Hinsicht korrekten und somit verwertbaren Messung auszugehen war. Vor diesem Hintergrund erscheint die Rechtfertigung des unentschuldigt der Verhandlung ferngebliebenen Berufungswerbers als reine Schutzbehauptung und konnte aufgrund der klaren Beweisergebnisse von seiner persönlichen Einvernahme abgesehen werden. Der Zeuge RI L konnte mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit die Durchführung einer allen gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Gewichtsermittlung unter Beweis stellen. Zur Durchführung der Ermittlung des Gesamtgewichtes des LKW-Zuges durch Addition zeitlich aufeinander folgender Messergebnisse bei KFZ-Doppel- und Dreifachachsen im Sinne des § 9 Abs 5 lit d der Eichvorschriften für Achslastmesser, welche so nur zulässig ist, wenn ein Lastenausgleich vorhanden ist, ist festzuhalten, dass eine diesbezügliche Erhebung der Berufungsbehörde, deren Ergebnis im Zuge der Berufungsverhandlung erörtert wurde, ergab, dass das vom Berufungswerber tatzeitlich Kraftfahrzeug über einen Lastenausgleich verfügt hat. Zur übrigen Rechtfertigung des Berufungswerbers hinsichtlich Punkt 2.) der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist auszuführen, dass die Gesamtlänge des Kraftwagenzuges laut zitiertem Ausnahmebescheid von 19 m jedenfalls um 1,70 m überschritten war, wobei es unerheblich bleiben kann, dass es sich laut Angaben des Berufungswerbers "nur um ein Stück Schleifholz" handelte. Schließlich hat der Zeuge RI L durchaus glaubhaft ausgesagt, dass hinsichtlich der Verwaltungsübertretung zu Punkt 3.) keine dem Gesetz entsprechende Langguttafel am Fahrzeug angebracht war. Die vom Berufungswerber diesbezügliche Behauptung, es wäre zwar eine Tafel angebracht gewesen, aber keine neue, war deshalb nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu bewirken. Bezüglich der Behauptung, die auch durch eine bei der Berufungsverhandlung vorliegende Kopie eines Wiegezettels der P A, Werk P, vom 26.11.1999, untermauert werden sollte, dass nämlich eine Abwaage beim Werk P um 14.16 bzw. 14.26 Uhr dieses Tages ein Gesamtgewicht des vom Berufungswerber gelenkten Kraftwagenzuges von "nur" 47.300 kg ergeben habe, ist in freier Beweiswürdigung zunächst auszuführen, dass die Berufungsbehörde wie erwähnt von einer in jeder Hinsicht korrekten Gewichtsermittlung durch den Zeugen RI L am Anhalteort ausgehen konnte. Diese Gewichtsermittlung hat um 13.05 Uhr stattgefunden. Des weiteren hat der Zeuge, wie dies auch in der Anzeige festgehalten wurde, dem Berufungswerber die Weiterfahrt bis zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes untersagt, es ist deshalb davon auszugehen, wenngleich der erwähnte Zeuge etwas derartiges nicht beobachtet hat, dass vom Berufungswerber in Befolgung eines diesbezüglichen Auftrags offensichtlich eine entsprechende Menge Rundholz abgeladen wurde, wozu er unter Verwendung des mitgeführten Ladekranes grundsätzlich durchaus in der Lage gewesen ist. Schließlich ist zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass vor Ort keine Möglichkeit bestanden habe, das Transportgewicht mit einer Waage zu ermitteln und eine allfällige (geringfügige) Überladung für ihn weder abschätzbar noch mit freiem Auge erkennbar gewesen sei, auszuführen, dass zufolge der auch diesbezüglich durchaus nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen RI L bei einer derart hohen Überladung wie im Anlassfall eine solche vom Lenker durchaus allein durch die Fahrweise zu bemerken ist. Im Übrigen schließen bei einer Überladung von 6.250 kg weder die Unmöglichkeit des Abwiegens der Holzladung, noch die Unmöglichkeit, das Gewicht der Beladung exakt zu schätzen, das Verschulden eines Lenkers aus (VwGH 18.03.1987, 86/03/0188). In rechtlicher Hinsicht ist daher auszuführen: Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Gemäß § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden. Gemäß § 101 Abs 4 KFG müssen, soferne die Ladung um mehr als 1 Meter über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers hinausragt, die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein. Das durchgeführte Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Berufungswerber die ihm zu Punkte

1.) und 3.) angelasteten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat, weshalb die Bestrafung hiefür seitens der belangten Behörde zu Punkt 1.) dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgte, hinsichtlich Punkt 3.) jedenfalls der Höhe nach. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG 1967, wonach das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Kraftwagens durch die Beladung nicht überschritten werden darf, soll einerseits die Sicherheit der übrigen Straßenbenützer - keine verlängerten Bremswege - gewährleisten und andererseits die vorzeitige Abnützung der Straßen vermeiden. Durch die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes um 6.250 kg ist der Berufungswerber seinen Sorgfaltspflichten als Lenker nicht nachgekommen. Durch die Überladung wurde die Verkehrssicherheit gefährdet und kam es zu einer überhöhten Abnutzung des Straßenbelages. Die weitere vom Berufungswerber übertretene Verwaltungsvorschrift soll ebenfalls sicherstellen, dass ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nimmt, wenn er sich davon überzeugt hat, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Damit soll grundsätzlich gewährleistet sein, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich Kraftfahrzeuge in Verwendung stehen, die verkehrs- und betriebssicher sind. Der Berufungswerber hat auch gegen den Schutzzweck der zu Punkt 3.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen fahrlässig zuwider gehandelt. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd bzw. erschwerend war nichts zu werten. Zu den Feststellungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach als erschwerend das Vorhandensein mehrere einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten war, ist auszuführen, dass zwei einschlägige Strafvormerkungen zwischenzeitig getilgt sind und eine weitere einschlägige Strafvormerkung bezogen auf die aktuelle Tatzeit noch nicht rechtskräftig war (Bezirkshauptmannschaft Murau, GZ.: 01/829). Für die Beurteilung der subjektive Tatseite waren die angeführten Vormerkungen dennoch zu berücksichtigen und ist auch bei gleichzeitige Berücksichtigung des mit ? 1.100,00 monatlich netto eingeschätzten Einkommens des Berufungswerbers die seitens der belangten Behörde zu Punkt 1.) verhängte Geldstrafe durchaus schuldangemessen, während die Geldstrafe zu Punkt 3.) aus Sicht der Berufungsbehörde auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden konnte und auch in dieser Höhe ausreichend erscheint, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abhalten zu können. Zu Spruch II.)

Hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens zu Punkt 2.) ist auszuführen, dass dem Berufungswerber ausdrücklich ein Verstoß gegen § 4 Abs 7 a KFG zur Last gelegt wurde. Nach dieser Bestimmung darf die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern (ohne Berücksichtigung der jeweiligen Beladung) 18,75 m nicht überschreiten. Bezüglich der Längenausmaße inklusive der Beladung finden sich detaillierte gesetzliche Regelungen ua. in der Bestimmung des § 101 Abs 1 lit c KFG, für allfällige Abweichungen hievon sieht § 101 Abs 5 KFG eine Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes vor.

Wie aus der dem Verfahren zu Grunde liegenden Strafanzeige vom 26.11.1999 hervorgeht, ragte die Ladung (Rundholz) um 2,10 m über den hintersten Punkt des Anhängers hinaus, woraus sich ergibt, dass die zulässige Gesamtlänge des vom Berufungswerber tatzeitlich gelenkten Kraftwagenzuges im Sinne des § 4 Abs 7a KFG, der die Ladung nicht berücksichtigt, nicht überschritten wurde, zumal diese (nur) 18,60 m betragen hat.

Dass dem Berufungswerber ein Verstoß gegen § 101 Abs 1 lit c KFG zur Last gelegt werden sollte - nach dieser Bestimmung ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird - geht aus dem angefochtenen Straferkenntnis (Punkt 2.) nicht hervor, weshalb nicht nur deshalb eine Abänderung des Vorhalts, die allenfalls auch eine unzulässige Auswechslung des Schuldvorwurfs darstellen würde nicht möglich und daher spruchgemäß zu entscheiden und das Straferkenntnis im Punkt 2.) aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war. Zu den Kosten:

§ 65 VStG ist darauf abgestellt, dass in einem Berufungsbescheid jeweils nur über eine einzige Verwaltungsübertretung und damit über "die Strafe" abgesprochen wird. Der Umstand, dass in einem Bescheid über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet daher nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 65 VStG auch in jenen Fällen führen muss, in welchen der Berufung hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird (VwGH 22.1.1982, 81/02/0315). Hierauf gründet sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
größte Länge Fahrzeug Beladung Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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