Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Der Bezeichnung "Pelzparadies" kommt Unterscheidungskraft zu. Entscheidungstexte 4 Ob 329/80 Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 329/80 Veröff: ÖBl 1980,134 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0079121 Dokumentnummer JJR_19800617_OGH0002_0040OB00329_8... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B6UWG §9 C2UWG §9 C5
Rechtssatz: Wird das Wort "Pelzparadies" bereits (lange) vor dem Prioritätszeitpunkt der mit jenem Wort identischen Marke der beklagten Partei als Etablissementbezeichnung benützt, entscheidet in diesem Kollisionsfall allein der Grundsatz der Priorität; ein Verkehrsgeltungsnachweis wäre nur bei Fehlen der Unterscheidungskraft des als Etablissementbezeichnung dienenden Wortes erforderlich. En... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Daß die Waren regelmäßig in demselben Geschäft geführt werden, ist für sich allein betrachtet, für die Gleichartigkeit nicht ausschlaggebend, da man den Maßstab etwa von Großkaufhäusern, aber auch von kleineren Geschäften, in denen die verschiedensten Waren zu erhalten sind, ausschalten muß. Wenn der Käufer Waren in solchen Geschäften erhält, wird er nämlich damit noch nicht die Vorstellung verbinden, sie stammten a... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Eine für Möbel und bestimmte Einrichtungsgegenstände erworbene Marke ist nicht auf Fliesen anzuwenden. Entscheidungstexte 4 Ob 334/80 Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 334/80 Veröff: ÖBl 1981,132 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0079098 Dokumentnumme... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Kann der Geschäftsverkehr auf Grund der nahen wirtschaftlichen Zusammenhänge zweier Waren auf ihre gemeinsame Herkunft schließen, ist Warengleichartigkeit gegeben. Als Kriterien der Warengleichartigkeit kommen insbesondere in Betracht: ähnliche Zusammensetzung oder Beschaffenheit der Ware, Übereinstimmung von Herstellungsart oder Ort und ähnlicher Verwendungszweck. Auf ist eine Gleichartigkeit dann anzunehmen, wenn ... mehr lesen...
Die klagende Partei befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Nahrungsmitteln und Getränken; darunter befindet sich die auch in Österreich vertriebene Tabasco-Gewürzsoße. Die beklagte Partei führt mehrere Restaurants im Stadtgebiet von I; eines davon führt die Etablissementbezeichnung "Tabasco". Die klagende Partei begehrt zur Sicherung ihres mit gleichlautender Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruches, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung zu verbieten,... mehr lesen...
Norm: MSchG §12UWG §9 B6UWG §9 C2UWG §9 C5
Rechtssatz: Im Falle einer Kollision zwischen dem Recht an einer Etablissementbezeichnung (oder an einem Namensrecht oder Firmenrecht) mit einem Markenrecht entscheidet die Priorität. Das jüngere, erst durch Registrierung begründete Markenrecht muss sich daher eine Einschränkung durch das ältere, stärkere Recht an der Führung einer Etablissementbezeichnung gefallen lassen ("Tabasco"). ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C2
Rechtssatz: Die Höhe des Marktanteiles eines Unternehmens sagt über die Herkunftsvorstellungen, die die beteiligten Kreise an eine (hier: für eine bestimmte Kaffeesorte) verwendete Verpackung knüpfen, nichts aus. Entscheidungstexte 4 Ob 323/80 Entscheidungstext OGH 15.04.1980 4 Ob 323/80 4 Ob 391/80 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B1
Rechtssatz: Als eine selbständige, zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG zu qualifizierende Werbetafeln sind nur unter der Voraussetzung ihrer Verkehrsgeltung wettbewerbsrechtlich geschützt, ("Autohaus sieben Brunnen" und "Küchler Diskont"). Entscheidungstexte 4 Ob 308/80 Entscheidungstext OGH 04.0... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B2UWG §9 C3a
Rechtssatz: Das Interesse der Beklagten an der Verwendung des Wortes "Figurella" reicht im Hinblick auf ihre Verbindung mit der ausländischen Muttergesellschaft gleichen Namens keineswegs dafür aus, der Klägerin als prioritätsälteren Benützerin (Fiorella) auch nur einen Rest von Verwechslungsgefahr zuzumuten. Daran ändert auch nichts, daß die Klägerin eine Verwechslungsgefahr mit der (fremden) Marke "Fiorella" hingenom... mehr lesen...
Norm: MSchG 1970 §4UWG §9 B6
Rechtssatz: Ein "Zeichen" kann schon begrifflich nur etwas sein, was an der Ware (oder an ihrer Umhüllung, Verpackung udgl) sinnlich wahrgenommen werden kann und an sich keine funktionelle Bedeutung hat, also nichts, was die Ware in irgendeiner Hinsicht erst gebrauchsfähig macht oder sonst geeignet ist, ihren Gebrauchswert oder Verkehrswert zu erhöhen. Die bestimmte Form einer Ware kann daher die Funktion eines unte... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B6UWG §9 C2
Rechtssatz: Ist eine bestimmte körperliche Gestaltung - wie insbesondere eine rein technisch-funktionell bedingte Form der Ware - von vornherein nicht als "Zeichen" im Sinne des Markenrechtes anzuerkennen, dann kann auch die allfällige "Verkehrsgeltung" eines solchen Gebildes - also einer möglichen Verbindung der betreffenden Ware mit einem bestimmten Unternehmen, wie sie bei langjähriger Alleinherstellung durch ein bes... mehr lesen...
Für die Klägerin ist im Markenregister des Österreichischen Patentamtes unter Nr. 79.132 (Priorität vom 8. November 1973) mit dem Warenverzeichnis "Warenklasse 19: Profilsteine" eine Marke eingetragen, welche in der besonderen körperlichen Form des Profilsteins besteht und auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist. Die Marke stellt einen Profilstein in der Form eines"I" bzw. eines doppelten"T" dar, an dessen schmalen Mittelteil beiderseits je ein symmetrisch da... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z3UWG §9 B5UWG §9 C1
Rechtssatz: Verliert eine registrierte Marke nachträglich ihre Kennzeichnungskraft - was insbesondere dann zutrifft, wenn sie sich zu einer allgemein gebräuchlichen Gattungsbezeichnung, insbesondere also zu einem sogenannten "Freizeichen" im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG, entwickelt -, dann steht dieser Umstand der Fortdauer ihres Schutzes nach § 9 Abs 3 UWG nicht entgegen; dieser Schutz kommt vielmehr a... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B6
Rechtssatz: Der Grundsatz, daß jeder, der rechtmäßig die Ware des Zeicheninhabers führt und zu deren Lieferung imstande ist, unter dem Warenzeichen auch die Ware feilzuhalten und anzukündigen berechtigt ist, muß auch für Waren gelten, die mit einem Zeichen versehen sind, an welchem der Erzeuger zwar kein Markenrecht erworben hat, das aber für ihn Verkehrsgeltung besitzt ("Alpenölfeuer"). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §28UWG §9 A
Rechtssatz: Es besteht ein besonderes Bedürfnis, einen Rechtsstreit über eine negative Feststellungsklage gegen denjenigen im Inland zu führen, der die Zulässigkeit der Führung einer Unternehmensbezeichnung bestreitet, weil ein im Rechtsstreit über das Recht zur Führung seines Namens ergehendes Urteil auch Auswirkungen auf das inländische Handelsregister haben würde, da der im Geschäftsverkehr gebrauchte Name dem im Handels... mehr lesen...
Norm: JN §28UWG §9 A
Rechtssatz: Wenn ein ausländisches Unternehmen (hier Bank), auch für den Bereich des Inlandes einem anderen Unternehmen (hier Bank) die Führung ihres derzeitigen Namens mit der
Begründung: bestreitet, daß Verwechslungsgefahr vorliegt, liegt ein Fall vor, in welchem ein besonderes Bedürfnis besteht, den Rechtsstreit im Inland auszutragen. Entscheidungstexte 4 Nd 303/79 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Unmittelbare Verwechslungsgefahr (im engeren Sinne) ist dann anzunehmen, wenn zwei Zeichen nach dem Gesamteindruck, den sie auf Grund ihrer Klangwirkung oder Bildwirkung oder ihres Sinngehaltes im Geschäftsverkehr machen, trotz vorhandener Abweichungen beim flüchtigen Hörer oder Betrachter den Eindruck erwecken, es handelt sich um ein und dasselbe Zeichen ("hortuna" - "hortex"). Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: UWG §9 AZPO §228 F
Rechtssatz: Es ist eine negative Feststellungsklage gegen denjenigen möglich, der die Zulässigkeit der Führung einer Unternehmensbezeichnung bestreitet (ÖBl 1963,91; 1969,112). Entscheidungstexte 4 Nd 303/79 Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Nd 303/79 4 Nd 1/88 Entscheidungstext OGH 11.05.1988 4 Nd ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Bei Unternehmen der gleichen oder einen ähnlichen Branche werden ähnliche Bezeichnungen eher zur Irreführung des Publikums und damit zu Verwechslungen zweier Unternehmen führen, als wenn sich Unternehmen mit wirtschaftlich weit voneinander entfernten Arbeitsgebieten gegenüberstehen. Entscheidungstexte 4 Ob 363/79 Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B6UWG §9 C1UWG §9 C2
Rechtssatz: Will ein Unternehmer eine bestimmte Farbenzusammenstellung als besonderes Kennzeichen seines Unternehmens geschützt haben, dann muß sich deren an sich fehlenden Unterscheidungskraft - Farben und Farbenzusammenstellung stehen grundsätzlich im Gemeingebrauch - so im Geschäftsverkehr durchgesetzt haben, daß die angesprochenen Verkehrskreise darin einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Die Verflechtung der verschiedenen Vertriebsformen, des Absatzgebietes und der Abnehmer, wie sie in der modernen Wirtschaft anzutreffen ist, schließt nicht aus, daß die angesprochenen Verkehrskreise, gleichgültig ob es sich hiebei um Kleinhändler und/oder Letztverbraucher handelt, zumindest einen Zusammenhang zwischen zwei Unternehmen annehmen, wenn deren Bezeichnungen so ähnlich sind, daß sie zu Verwechslungen Anla... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Es scheidet auch die Annahme einer begrifflichen Verwechslungsgefahr aus, wenn zwei Bezeichnungen einander gegenüberstehen, von denen nur eine, hier "TIP", einen bestimmten Begriffsinhalt vermittelt - Rat, Hinweis, Wink, wogegen die andere, hier "T. I. P.", eine - für den Außenstehenden unverständliche - Abkürzung ist. Entscheidungstexte 4 Ob 363/79 Entsche... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Eine Verwechslungsgefahr wird dann grundsätzlich nicht ausgeschlossen, wenn sich Unternehmen verschiedener Vertriebsstufen gegenüberstehen, die beide Waren der gleichen Art (hier Lebensmittel und Genußmittel) wenn auch an verschiedene Abnehmerkreise verkaufen. (Kleinhändler und Letztverbraucher). Entscheidungstexte 4 Ob 363/79 Entscheidungstext OGH 10.07.... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C2
Rechtssatz: Handelt es sich um ein Firmenschlagwort, besteht Schutz nur unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung. Entscheidungstexte 4 Ob 363/79 Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 363/79 Veröff: ÖBl 1980,157 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078770 Dokumentnumm... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B2
Rechtssatz: Den Schutz des § 9 Abs 1 UWG genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern auch ein Firmenbestandteil, der für sich allein oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 349/79 Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 349/79 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: "ICI" und "ict" sind wohl als Firmenschlagworte als auch als Wortbildmarken nicht verwechselbar ähnlich. Gerade bei einer so kurzen, nur aus drei Buchstaben bestehenden Buchstabenfolge ist der Unterschied im letzten Buchstaben schon bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit so auffallend, daß eine Gefahr von Verwechslungen nicht besteht. Entscheidungstexte 4 Ob 332/... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C2
Rechtssatz: Für die Glaubhaftmachung der Benützung einer Firmenbezeichnung mit Verkehrsgeltung ist erforderlich eine Bescheinigung, daß die angesprochenen Verkehrskreise diese Bezeichnung noch vor dem Prioritätszeitpunkt tatsächlich nur mit dem Unternehmen des Klägers in Verbindung gebracht haben (hier: "die Küche"). Entscheidungstexte 4 Ob 338/79 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C2
Rechtssatz: Für die Annahme der Verkehrsgeltung ist erforderlich, daß die beteiligten Verkehrskreise die Bezeichnung noch vor dem Prioritätszeitpunkt tatsächlich nur mit dem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht haben. Entscheidungstexte 4 Ob 339/79 Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 339/79 4 Ob 341/81 E... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C5
Rechtssatz: Auch der Umstand, daß die Firma der Klägerin gegenüber der Marke der beklagten Priorität genießt, vermag ein unbedingtes Recht auf Benützung dieser Bezeichnung unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen ihrer Schutzfähigkeit nicht begründen (hier: das in der Firma der Klägerin enthaltene Wort "Perlite" ist als Wort der Fachsprache nicht schutzfähig). Entscheidungstexte ... mehr lesen...