RS OGH 1979/11/27 4Ob392/79, 4Ob431/81, 4Ob365/85, 4Ob76/90, 4Ob56/90, 4Ob121/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1979
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Norm

MSchG §4 Abs1 Z3
UWG §9 B5
UWG §9 C1

Rechtssatz

Verliert eine registrierte Marke nachträglich ihre Kennzeichnungskraft - was insbesondere dann zutrifft, wenn sie sich zu einer allgemein gebräuchlichen Gattungsbezeichnung, insbesondere also zu einem sogenannten "Freizeichen" im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG, entwickelt -, dann steht dieser Umstand der Fortdauer ihres Schutzes nach § 9 Abs 3 UWG nicht entgegen; dieser Schutz kommt vielmehr auch solchen Marken zu, die im Verkehr nicht mehr als Zeichen für die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen gelten (hier: Wortmarke "Top").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 392/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 392/79
    Beisatz: Top (T1) Veröff: ÖBl 1980,104
  • 4 Ob 431/81
    Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 431/81
    nur: Verliert eine registrierte Marke nachträglich ihre Kennzeichnungskraft, dann steht dieser Umstand der Fortdauer ihres Schutzes nach § 9 Abs 3 UWG nicht entgegen. (T2) Beisatz: Exquisit-Hemden (T2) Beisatz: Exquisit (T3) Veröff: ÖBl 1982,160
  • 4 Ob 365/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 365/85
    nur T2; Beisatz: Miß Österreich (T5) Beisatz: Miß Austria (T6) Veröff: ÖBl 1986,7 = MR 1985 H5,Archiv 17 = GRURInt 1986,566
  • 4 Ob 76/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 76/90
    nur T2; Beisatz: EXPO-Technik (T7) Veröff: ecolex 1990,696
  • 4 Ob 56/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 56/90
    Veröff: ecolex 1990,696
  • 4 Ob 121/99v
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 121/99v
    Vgl aber; Beisatz: Der erkennende Senat hält bei Prüfung der nunmehrigen Rechtslage die in der deutschen Lehre und Rechtsprechung angestellten Überlegungen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer eingetragenen Marke zur Gattungsbezeichnung für überzeugend und schließt sich ihnen unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung nunmehr auch deshalb an, weil mit der Markenschutzgesetz-Novelle 1992 (wenn auch nur im Zusammenhang mit dem Löschungsverfahren) der Gedanke der Möglichkeit eines Rechtsverlustes einer eingetragenen Marke infolge Wandlung zu einem Freizeichen Teil der österreichischen Rechtsordnung geworden ist. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0066788

Dokumentnummer

JJR_19791127_OGH0002_0040OB00392_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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