Norm
MSchG §4 Abs1 Z3Rechtssatz
Verliert eine registrierte Marke nachträglich ihre Kennzeichnungskraft - was insbesondere dann zutrifft, wenn sie sich zu einer allgemein gebräuchlichen Gattungsbezeichnung, insbesondere also zu einem sogenannten "Freizeichen" im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG, entwickelt -, dann steht dieser Umstand der Fortdauer ihres Schutzes nach § 9 Abs 3 UWG nicht entgegen; dieser Schutz kommt vielmehr auch solchen Marken zu, die im Verkehr nicht mehr als Zeichen für die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen gelten (hier: Wortmarke "Top").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0066788Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0040OB00392_7900000_001