Norm
UWG §9 B6Rechtssatz
Will ein Unternehmer eine bestimmte Farbenzusammenstellung als besonderes Kennzeichen seines Unternehmens geschützt haben, dann muß sich deren an sich fehlenden Unterscheidungskraft - Farben und Farbenzusammenstellung stehen grundsätzlich im Gemeingebrauch - so im Geschäftsverkehr durchgesetzt haben, daß die angesprochenen Verkehrskreise darin einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken (ÖBl 1964,90).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078758Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00364_7900000_002