Norm
JN §28Rechtssatz
Es besteht ein besonderes Bedürfnis, einen Rechtsstreit über eine negative Feststellungsklage gegen denjenigen im Inland zu führen, der die Zulässigkeit der Führung einer Unternehmensbezeichnung bestreitet, weil ein im Rechtsstreit über das Recht zur Führung seines Namens ergehendes Urteil auch Auswirkungen auf das inländische Handelsregister haben würde, da der im Geschäftsverkehr gebrauchte Name dem im Handelsregister eingetragenen, entsprechen soll. Dazu kommt noch, daß es sich beim Handelsnamen um Immaterialgüterrechte handelt, welche dem Territorialprinzip unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046347Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040ND00303_7900000_002