RS OGH 1979/9/25 4Nd303/79, 4Nd1/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1979
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Norm

JN §28
UWG §9 A

Rechtssatz

Es besteht ein besonderes Bedürfnis, einen Rechtsstreit über eine negative Feststellungsklage gegen denjenigen im Inland zu führen, der die Zulässigkeit der Führung einer Unternehmensbezeichnung bestreitet, weil ein im Rechtsstreit über das Recht zur Führung seines Namens ergehendes Urteil auch Auswirkungen auf das inländische Handelsregister haben würde, da der im Geschäftsverkehr gebrauchte Name dem im Handelsregister eingetragenen, entsprechen soll. Dazu kommt noch, daß es sich beim Handelsnamen um Immaterialgüterrechte handelt, welche dem Territorialprinzip unterliegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 303/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Nd 303/79
    Veröff: JBl 1980,211
  • 4 Nd 1/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1988 4 Nd 1/88
    Vgl; Veröff: ÖBl 1989,61 = RdW 1989,66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046347

Dokumentnummer

JJR_19790925_OGH0002_0040ND00303_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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