Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: "TEKTRONIK" und "teletronic" verwechslungsfähig. Entscheidungstexte 4 Ob 368/75 Entscheidungstext OGH 03.02.1976 4 Ob 368/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0079060 Dokumentnummer JJR_19760203_OGH0002_0040OB00368_7500000_002 mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: "Integral - Datenservice" - ausreichende Kennzeichnungskraft. Entscheidungstexte 4 Ob 361/75 Entscheidungstext OGH 03.02.1976 4 Ob 361/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0079031 Dokumentnummer JJR_19760203_OGH0002_0040OB00361_7500000_002 mehr lesen...
Norm: MSchG 1970 §14UWG §2 Abs3 Z1UWG §9
Rechtssatz: Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil Geschäftsverkehr sich meist an diesem Kennwort - sofern es unterscheidungskräftig ist - zu orientieren pflegt und vor allem dieses Wort im Gedächtnis behalten wird. Entscheidungstexte 4 Ob 343/75 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: Verwechslungsfähig "Superkraft" - "Supermast" als Markenwörter für Futtermittel wegen weitgehender Übereinstimmung des Sinngehaltes. Entscheidungstexte 4 Ob 343/75 Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 343/75 Veröff: ÖBl 1976,41 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0079275 ... mehr lesen...
Norm: JWG §9JWG §26
Rechtssatz: Erziehungshilfe hat das gefährdete, aber noch intakte Kind zum Gegenstand; sie setzt einen Erziehungsnotstand voraus, der dann vorliegt, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für den Jugendlichen überhaupt nicht sorgen, oder wenn die Fürsorge so unzulänglich ist, daß sie das künftige rechtmäßige Verhalten des Kindes und dessen gesundheitliche Entwicklung in Frage stellt. Entsch... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Auch Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft - sogenannte schwache Zeichen - sind gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt, wobei dieser Schutz allerdings einschränkend beurteilt werden muß (ÖBl 1959,92; 1966,42 ua, zuletzt 4 Ob 334/75). Die unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch einen Konkurrenten ist auch bei einem solchen Zeichen in jedem Fall unzulässig (ÖBl 1973,41). Entscheidu... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B2UWG §9 C1
Rechtssatz: Schutzfähigkeit eines Firmenwortes, das sich zwar an ein gebräuchliches Fremdwort anlehnt, - im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb steht -, aber nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch angehört und bis zu einem gewissen Grad eine sprachlich originelle Neubildung ist. Entscheidungstexte 4 Ob 349/75 Entscheidungstext OGH 02.12.1975 4 Ob 349/75... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Dem auf die Benützung eines verwechselbaren Firmenbestandteiles gestützten Unterlassungsanspruch steht nicht entgegen, daß der Firmenbestandteil auch von anderen Firmeninhabern verwendet wird. Entscheidungstexte 4 Ob 353/75 Entscheidungstext OGH 02.12.1975 4 Ob 353/75 Veröff: ÖBl 1976,77 European Case L... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Die Kennzeichnungskraft einer als Firmenbezeichnung gewählten Zusammensetzung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß auch andere Personen diesen Firmenbestandteil benützen. Entscheidungstexte 4 Ob 353/75 Entscheidungstext OGH 02.12.1975 4 Ob 353/75 Veröff: ÖBl 1976,77 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Das Erstgericht erkannte die Beklagte im Sinne des auf Art. 8, 10 bis PVÜ, § 9 Abs. 1 UWG gestützten Begehrens der Klägerin schuldig, die Verwendung einer Firma mit dem Schlagwort "Transakta" binnen 3 Monaten zu unterlassen. Infolge Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht dieses Klagebegehren ab. Folgender Sachverhalt steht im Rechtsmittelverfahren unbestritten fest: Die Klägerin wurde am 26. Mai 1958 in das Unternehmensregister des Bezirksgerichtes für Prag eingetragen. ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Eine "Neubildung" erfordert keine "eigentümliche geistige Schöpfung" im Sinne § 1 UrhG, sondern nur, daß die sonst in der Umgangsprache übliche Bedeutung der verwendeten Wörter durch die Art ihrer Benützung bei der Bildung der Wortverbindung so in den Hintergrund tritt, daß ein oder mehrere der verwendeten Wörter die Eignung erreichen, auf ein Unternehmen hinzuweisen und dieses von anderen zu unterscheiden (ÖBl 1968,... mehr lesen...
Der Kläger Dr. Josef G begehrt die beklagten Parteien Hermann F und die Dr. Josef G Ges. m. b. H. zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, die Verwendung des Namens Dr. G ohne Hinzufügung des Zusatzes "Ges. m. b. H." im geschäftlichen Verkehr bei sonstiger Exekution zu unterlassen. Er brachte zur Begründung: seines Begehrens vor, er habe mit dem Erstbeklagten eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter dem Firmenwortlaut "Dr. Josef G Ges. m. b. H." gegrundet und der Gesellschaft... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CGmbHG §5 Abs1HGB §37 Abs2UWG §9 B1UWG §9 D2UWG §9 C4b
Rechtssatz: Läßt eine GmbH, deren Firma aus einem Personennamen und dem Gesellschaftszusatz besteht, diesen bei der Werbung weg und verwendet sie nur den Personennamen, so verstößt sie hiedurch gegenüber dem Namensträger weder gegen § 43 ABGB noch gegen § 37 Abs 2 HGB und § 9 UWG, wenn der Namensträger als Gesellschafter der Aufnahme seines Namens in den Firmenwortlaut zugest... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C4b
Rechtssatz: Kein Schutz nach § 9 UWG, wenn die Benützung des Unternehmenskennzeichens vertraglich zugesichert wurde (SZ 23/179). Entscheidungstexte 1 Ob 291/75 Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 291/75 Veröff: SZ 48/125 = GesRZ 1976,96 4 Ob 347/78 Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 347/78 Beisat... mehr lesen...
Norm: UrhG §80UWG §9 C1
Rechtssatz: Der Titelschutz nach § 80 UrhG setzt Unterscheidungskraft des Titels voraus. Daher ist - mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig die Bezeichnung "Handelsregister Österreich" für ein Nachschlagewerk, das ein Verzeichnis der in den Handelsregistern der österreichischen Gerichte protokollierten Firmen mit den wichtigsten dort eingetragenen Daten enthält, weil die Bezeichnung bloß auf den Inhalt des betref... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Die Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn der Anschein einer Identität der durch die beiden Kennzeichen benannten Unternehmen oder der Anschein eines besonderen Zusammenhanges wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur dieser beiden Unternehmen erweckt wird (4 Ob 360/74 ua). ("Bi" und "BIC"). Entscheidungstexte 4 Ob 332/75 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: UrhG §1UWG §9 C3a
Rechtssatz: Schutzunfähig ist die künstlerische Form als solche, der Stil, die Manier oder die Technik (Werbekatalog). Entscheidungstexte 4 Ob 336/75 Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 336/75 Beisatz: Elektrogerätekatalog (T1) Veröff: ÖBl 1976,141 4 Ob 310/78 Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 310/78 Be... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: "Bi" und "BIC" nicht verwechslungsfähig. Entscheidungstexte 4 Ob 332/75 Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 332/75 Veröff: ÖBl 1976,65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0079273 Dokumentnummer JJR_19750923_OGH0002_0040OB00332_7500000_003 mehr lesen...
Norm: UWG §9 B2UWG §9 B5
Rechtssatz: Der Unterlassungsanspruch gemäß § 9 UWG richtet sich nicht nur dagegen, daß Waren mit der geschützten Marke versehen werden, sondern gegen jede Verwendung der Marke, somit auch gegen die Verwendung zur Bildung eines Firmennamens (ÖBl 1957,87). ("Therma" - Madrider Übereinkommen BGBl 1973/400). Entscheidungstexte 4 Ob 334/75 Entscheidungstext OGH 23.0... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Die Endung "a" bei "Therma" verwischt den Zusammenhang mit der Stammsilbe und die begriffliche Beziehung nicht. Gegenüber der sinnprägenden Stammsilbe tritt die Endung "a" so stark in den Hintergrund, daß diese Endung den Gesamteindruck des Wortes nicht verändert (vgl ÖBl 1965,72). Entscheidungstexte 4 Ob 334/75 Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 33... mehr lesen...
Norm: MSchG 1970 §4 Abs1 Z2UWG §9 C1UWG §9 C3a
Rechtssatz: "Therma" ist ein schwaches Zeichen, weil es - ungeachtet der Herkunft aus einer toten Fremdsprache - häufig verwendet wird, aber keine bloß beschreibende Angabe. Entscheidungstexte 4 Ob 334/75 Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 334/75 Veröff: ÖBl 1976,39 4 Ob 77/95 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Durch das Anfügen eines Buchstabens oder die Veränderung bloß eines Buchstabens erfolgt vielfach keine so weitgehende Veränderung des akustischen Gesamteindruckes, daß eine Verwechslungsgefahr verläßlich ausgeschlossen werden könnte. Ob dies der Fall ist, muß daher im Einzelfall wieder unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes geprüft werden, in welchem Ausmaß die Veränderung den Gesamteindruck beeinflußt. Hiebei s... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3cUWG §9 F2
Rechtssatz: Verwechselbar "Kosmos Reklame SW" und "Kosmos Werbegesellschaft mbH". Entscheidungstexte 4 Ob 324/75 Entscheidungstext OGH 24.06.1975 4 Ob 324/75 Veröff: ÖBl 1976,45 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0079083 Dokumentnummer JJR_19750624_OGH0... mehr lesen...
Norm: MSchG §11UWG §9 F3ZPO §503 Z4 E4c3ZPO §503 Z4 E4c23
Rechtssatz: Der Gegner der gefährdeten Partei hat den Gegenbeweis zu erbringen, daß der gefährdeten Partei die für die Markeneintragung erforderliche Unternehmereigenschaft fehlt ("k die Küche"). Entscheidungstexte 4 Ob 326/75 Entscheidungstext OGH 24.06.1975 4 Ob 326/75 European Ca... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Verwechslungsgefahr ist auch dann gegeben, wenn den charakteristischen und auffallenden Bestandteilen Zusätze (zB Name, Wohnort, Gesellschaftsform, Betriebsgegenstand) beigefügt werden, die keine oder nur eine untergeordnete Kennzeichnungskraft haben. Entscheidungstexte 4 Ob 324/75 Entscheidungstext OGH 24.06.1975 4 Ob 324/75 Veröff: ÖBl 1976,45 ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs2UWG §9 C2
Rechtssatz: Verkehrsgeltung liegt vor, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dieser besonderen Bezeichnung einen eindeutigen Hinweis auf einen bestimmten Rechtsträger und ein bestimmtes Unternehmen erblicken. Entscheidungstexte 4 Ob 313/75 Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 313/75 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1UWG §9 C2
Rechtssatz: Eine besondere Bezeichnung des Unternehmens, der keine Kennzeichnungskraft mit Namensfunktion zukommt, ist nur geschützt, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung erlangt hat ("Verwaltung Sonnenalm"). Entscheidungstexte 4 Ob 313/75 Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 313/75 4 Ob 346/77 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B4
Rechtssatz: Als besondere Bezeichnung des Unternehmens sind wörtliche (oder bildliche) Kennzeichen anzusehen, die vom Namen oder von der Firma verschieden und unabhängig, aber geeignet und bestimmt sind, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden und auf den Betrieb des Benützers hinzuweisen. Das Zeichen muß also eine Namensfunktion haben. Der Schutz einer solchen besonderen Bezeichnung des Unternehmens besteht regelmäßig ab B... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B4
Rechtssatz: Als besondere Bezeichnung im Sinne des § 16 Abs 1 UWG sind nur solche Bezeichnungen anzusehen, die eine Namensfunktion ausüben. Festgehalten wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts - RGZ 108, 272 / 275 / ) -,daß für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht nur die Art und der Umfang des gegenwärtigen Geschäftsbetriebes der Parteien maßgebend sei, eine Verwechslungsgefahr gegebenenfalls vielmehr auch dann in ... mehr lesen...
Norm: MSchG 1970 §30UWG §9 F3ZPO §190 D4
Rechtssatz: Keine Unterbrechung eines Löschungsverfahrens nach § 30 MSchG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem gleichzeitig anhängigen Rechtsstreit nach §§ 1, 9 UWG. Veröff: PBl 1975,90 = ÖBl 1975,80 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OPM0002:1975:RS0105379 Dokumentnummer JJR_19750226_OPM0002_0000OM00008_7400000_002 mehr lesen...