Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Kann der Geschäftsverkehr auf Grund der nahen wirtschaftlichen Zusammenhänge zweier Waren auf ihre gemeinsame Herkunft schließen, ist Warengleichartigkeit gegeben. Als Kriterien der Warengleichartigkeit kommen insbesondere in Betracht: ähnliche Zusammensetzung oder Beschaffenheit der Ware, Übereinstimmung von Herstellungsart oder Ort und ähnlicher Verwendungszweck. Auf ist eine Gleichartigkeit dann anzunehmen, wenn die eine von ihnen nur eine Art der in der anderen verkörperten Gattung ist oder wenn eine Warengattung nur Bestandteile der anderen umfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0079078Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00334_8000000_001