RS OGH 1980/6/3 4Ob334/80, 4Ob65/98g, 4Ob305/98a, 3Ob164/03v, 4Ob167/05w

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Veröffentlicht am 03.06.1980
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Kann der Geschäftsverkehr auf Grund der nahen wirtschaftlichen Zusammenhänge zweier Waren auf ihre gemeinsame Herkunft schließen, ist Warengleichartigkeit gegeben. Als Kriterien der Warengleichartigkeit kommen insbesondere in Betracht: ähnliche Zusammensetzung oder Beschaffenheit der Ware, Übereinstimmung von Herstellungsart oder Ort und ähnlicher Verwendungszweck. Auf ist eine Gleichartigkeit dann anzunehmen, wenn die eine von ihnen nur eine Art der in der anderen verkörperten Gattung ist oder wenn eine Warengattung nur Bestandteile der anderen umfaßt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 334/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 334/80
    Beisatz: Hier: Ikea - Ikera-Fliesen (T1) Veröff: ÖBl 1980,132
  • 4 Ob 65/98g
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 65/98g
    Auch; nur: Als Kriterien der Warengleichartigkeit kommen insbesondere in Betracht: ähnliche Zusammensetzung oder Beschaffenheit der Ware, Übereinstimmung von Herstellungsart oder Ort und ähnlicher Verwendungszweck. (T2); Beisatz: Die Voraussetzungen müssen nur alternativ vorliegen; maßgebend ist die Verkehrsauffassung. (T3)
  • 4 Ob 305/98a
    Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 305/98a
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 164/03v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 164/03v
    nur T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 167/05w
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 167/05w
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Verwechslungsgefahr ist ausgeschlossen, wenn das Publikum nicht glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0079078

Dokumentnummer

JJR_19800603_OGH0002_0040OB00334_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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