Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Es scheidet auch die Annahme einer begrifflichen Verwechslungsgefahr aus, wenn zwei Bezeichnungen einander gegenüberstehen, von denen nur eine, hier "TIP", einen bestimmten Begriffsinhalt vermittelt - Rat, Hinweis, Wink, wogegen die andere, hier "T. I. P.", eine - für den Außenstehenden unverständliche - Abkürzung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079328Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00363_7900000_004