RS OGH 1979/7/10 4Ob363/79

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Veröffentlicht am 10.07.1979
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Bei Unternehmen der gleichen oder einen ähnlichen Branche werden ähnliche Bezeichnungen eher zur Irreführung des Publikums und damit zu Verwechslungen zweier Unternehmen führen, als wenn sich Unternehmen mit wirtschaftlich weit voneinander entfernten Arbeitsgebieten gegenüberstehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 363/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 363/79
    Veröff: ÖBl 1980,157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079174

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00363_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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