Norm
MSchG 1970 §4Rechtssatz
Ein "Zeichen" kann schon begrifflich nur etwas sein, was an der Ware (oder an ihrer Umhüllung, Verpackung udgl) sinnlich wahrgenommen werden kann und an sich keine funktionelle Bedeutung hat, also nichts, was die Ware in irgendeiner Hinsicht erst gebrauchsfähig macht oder sonst geeignet ist, ihren Gebrauchswert oder Verkehrswert zu erhöhen. Die bestimmte Form einer Ware kann daher die Funktion eines unterscheidenden "Zeichens" im Sinne des § 1 MSchG jedenfalls dann nicht erfüllen, wenn ihr - ausschließlich oder doch überwiegend - rein technisch-funktionelle Bedeutung zukommt (Pflasterstein-Form).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0066596Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2012