Norm
UWG §9 B6Rechtssatz
Ist eine bestimmte körperliche Gestaltung - wie insbesondere eine rein technisch-funktionell bedingte Form der Ware - von vornherein nicht als "Zeichen" im Sinne des Markenrechtes anzuerkennen, dann kann auch die allfällige "Verkehrsgeltung" eines solchen Gebildes - also einer möglichen Verbindung der betreffenden Ware mit einem bestimmten Unternehmen, wie sie bei langjähriger Alleinherstellung durch ein bestimmtes Unternehmen ohne weiteres möglich ist - nicht zur Schutzfähigkeit als Marke führen. (Pflasterstein-Form).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078795Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0040OB00400_7900000_002