RS OGH 1979/4/10 4Ob327/79

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Veröffentlicht am 10.04.1979
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Norm

UWG §9 C5

Rechtssatz

Auch der Umstand, daß die Firma der Klägerin gegenüber der Marke der beklagten Priorität genießt, vermag ein unbedingtes Recht auf Benützung dieser Bezeichnung unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen ihrer Schutzfähigkeit nicht begründen (hier: das in der Firma der Klägerin enthaltene Wort "Perlite" ist als Wort der Fachsprache nicht schutzfähig).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 327/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 327/79
    Veröff: ÖBl 1980,13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079327

Dokumentnummer

JJR_19790410_OGH0002_0040OB00327_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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