Norm
UWG §9 C5Rechtssatz
Auch der Umstand, daß die Firma der Klägerin gegenüber der Marke der beklagten Priorität genießt, vermag ein unbedingtes Recht auf Benützung dieser Bezeichnung unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen ihrer Schutzfähigkeit nicht begründen (hier: das in der Firma der Klägerin enthaltene Wort "Perlite" ist als Wort der Fachsprache nicht schutzfähig).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079327Dokumentnummer
JJR_19790410_OGH0002_0040OB00327_7900000_001