Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Eine Verwechslungsgefahr wird dann grundsätzlich nicht ausgeschlossen, wenn sich Unternehmen verschiedener Vertriebsstufen gegenüberstehen, die beide Waren der gleichen Art (hier Lebensmittel und Genußmittel) wenn auch an verschiedene Abnehmerkreise verkaufen. (Kleinhändler und Letztverbraucher).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079034Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00363_7900000_002