Norm
UWG §9 C2Rechtssatz
Für die Annahme der Verkehrsgeltung ist erforderlich, daß die beteiligten Verkehrskreise die Bezeichnung noch vor dem Prioritätszeitpunkt tatsächlich nur mit dem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078915Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0040OB00339_7900000_001