RS OGH 1979/11/12 4Ob340/79

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Veröffentlicht am 12.11.1979
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Norm

UWG §9 B6

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß jeder, der rechtmäßig die Ware des Zeicheninhabers führt und zu deren Lieferung imstande ist, unter dem Warenzeichen auch die Ware feilzuhalten und anzukündigen berechtigt ist, muß auch für Waren gelten, die mit einem Zeichen versehen sind, an welchem der Erzeuger zwar kein Markenrecht erworben hat, das aber für ihn Verkehrsgeltung besitzt ("Alpenölfeuer").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 340/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 340/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078763

Dokumentnummer

JJR_19791112_OGH0002_0040OB00340_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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