RS OGH 1979/7/10 4Ob363/79

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Veröffentlicht am 10.07.1979
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Die Verflechtung der verschiedenen Vertriebsformen, des Absatzgebietes und der Abnehmer, wie sie in der modernen Wirtschaft anzutreffen ist, schließt nicht aus, daß die angesprochenen Verkehrskreise, gleichgültig ob es sich hiebei um Kleinhändler und/oder Letztverbraucher handelt, zumindest einen Zusammenhang zwischen zwei Unternehmen annehmen, wenn deren Bezeichnungen so ähnlich sind, daß sie zu Verwechslungen Anlaß geben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 363/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 363/79
    Veröff: ÖBl 1980,157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079351

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00363_7900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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