RS OGH 1979/9/25 4Nd303/79

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Veröffentlicht am 25.09.1979
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Norm

JN §28
UWG §9 A

Rechtssatz

Wenn ein ausländisches Unternehmen (hier Bank), auch für den Bereich des Inlandes einem anderen Unternehmen (hier Bank) die Führung ihres derzeitigen Namens mit der Begründung bestreitet, daß Verwechslungsgefahr vorliegt, liegt ein Fall vor, in welchem ein besonderes Bedürfnis besteht, den Rechtsstreit im Inland auszutragen.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 303/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Nd 303/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046407

Dokumentnummer

JJR_19790925_OGH0002_0040ND00303_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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