Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Unmittelbare Verwechslungsgefahr (im engeren Sinne) ist dann anzunehmen, wenn zwei Zeichen nach dem Gesamteindruck, den sie auf Grund ihrer Klangwirkung oder Bildwirkung oder ihres Sinngehaltes im Geschäftsverkehr machen, trotz vorhandener Abweichungen beim flüchtigen Hörer oder Betrachter den Eindruck erwecken, es handelt sich um ein und dasselbe Zeichen ("hortuna" - "hortex").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079611Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040OB00317_7900000_001