RS OGH 1979/5/15 4Ob338/79

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Veröffentlicht am 15.05.1979
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Norm

UWG §9 C2

Rechtssatz

Für die Glaubhaftmachung der Benützung einer Firmenbezeichnung mit Verkehrsgeltung ist erforderlich eine Bescheinigung, daß die angesprochenen Verkehrskreise diese Bezeichnung noch vor dem Prioritätszeitpunkt tatsächlich nur mit dem Unternehmen des Klägers in Verbindung gebracht haben (hier: "die Küche").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 338/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078765

Dokumentnummer

JJR_19790515_OGH0002_0040OB00338_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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