Norm
UWG §9 C2Rechtssatz
Für die Glaubhaftmachung der Benützung einer Firmenbezeichnung mit Verkehrsgeltung ist erforderlich eine Bescheinigung, daß die angesprochenen Verkehrskreise diese Bezeichnung noch vor dem Prioritätszeitpunkt tatsächlich nur mit dem Unternehmen des Klägers in Verbindung gebracht haben (hier: "die Küche").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078765Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0040OB00338_7900000_001