Norm
UWG §9 B2Rechtssatz
Den Schutz des § 9 Abs 1 UWG genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern auch ein Firmenbestandteil, der für sich allein oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078885Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0040OB00349_7900000_001