RS OGH 1980/1/29 4Ob413/79 (4Ob414/79)

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Veröffentlicht am 29.01.1980
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Norm

UWG §9 B2
UWG §9 C3a

Rechtssatz

Das Interesse der Beklagten an der Verwendung des Wortes "Figurella" reicht im Hinblick auf ihre Verbindung mit der ausländischen Muttergesellschaft gleichen Namens keineswegs dafür aus, der Klägerin als prioritätsälteren Benützerin (Fiorella) auch nur einen Rest von Verwechslungsgefahr zuzumuten. Daran ändert auch nichts, daß die Klägerin eine Verwechslungsgefahr mit der (fremden) Marke "Fiorella" hingenommen habe, so daß ihre Unternehmensbezeichnung "Fiorella" an Kennzeichnungskraft verloren habe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 413/79
    Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 413/79
    Veröff: ÖBl 1980,159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078753

Dokumentnummer

JJR_19800129_OGH0002_0040OB00413_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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