Glaubt der Beschuldigte ohne Prüfung in Kenntnis der Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einer Ausländerin, sie würde über eine gültige Beschäftigungsbewilligung verfügen, so hat er zumindest fahrlässig in Kauf genommen, daß die Ausländerin ohne die im Gesetz geforderten Bewilligungen in seinem Betrieb beschäftigt wird und ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.