Besucht ein Ausländer eine Verwandte in Österreich um diese zu einem Begräbnis abzuholen und war die Verwandte mit ihrer Arbeit (vorliegend Tellerwaschen) nicht fertig und half er ihr dabei, ohne Kenntnis des beschuldigten Dienstgebers, ohne entlohnt zu werden, obschon er lediglich ein Mittagessen im Rahmen der üblichen Bewirtung vor der Hilfstätigkeit einnahm und überdies im Ausland fest beschäftigt ist, so handelt es sich hier nicht um eine illegale Ausländerbeschäftigung sondern nur um eine Duldung einer Arbeitsleistung durch einen Ausländer, was für sich allein noch keinen Verstoß gegen § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz (vgl. VwGH 19.2.1993, 92/09/0085) darstellt (Einstellung des Verfahrens).