RS UVS Kärnten 1995/01/17 KUVS-K2-1295/7/94

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Rechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte den angeblich illegal beschäftigten Ausländer zu kennen, bestätigt der Polier des Beschuldigten in erster Instanz diese Verantwortung, scheint der Ausländer in keiner Richtung hin auf der Lohnliste des Beschuldigten auf und bleibt der Beschuldigte im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bei seiner Verantwortung und konnte der Ausländer im zweitinstanzlichen Verfahren nicht als Zeuge vernommen werden und verbleibt als Belastungsbeweis nur die belastende Zeugenaussage des Ausländers in erster Instanz, so ist vorliegend nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren gebotenen Sicherheit der Schuldvorwurf durch das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat erwiesen worden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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