Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis ist auch dann anzunehmen, wenn ein bewilligungslos beschäftigter Ausländer Gartenarbeiten und Lackierarbeiten beim Beschuldigten verrichtete und der Ausländer zukünftig als Hausmeister beschäftigt werden sollte und ihm eine Wohnung in Aussicht gestellt wurde und kann bei einem solchen Sachverhalt nicht von einem "Freundschaftsdienst" für den Ausländer gesprochen werden.