RS UVS Kärnten 1995/05/02 KUVS-1760-1761/4/94

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Veröffentlicht am 02.05.1995
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Rechtssatz

Fällt auf einer Baustelle des Beschuldigten im Zuge von Abbrucharbeiten Altholz an und wird dieses einem Ausländer zum Geschenk gemacht und holt der Ausländer mit einem ausländischen Helfer dieses Holz an mehreren Tagen um es als Brennmaterial zu verwenden und hilft der Ausländer zweimal zirka 10 Minuten auf der Baustelle durch Zureichen von Ziegel und Betätigen der Mörtelmischmaschine aus, so liegt kein Arbeits- oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, weil die beiden Ausländer, obgleich auch einkommenslos, in keiner wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Beschuldigten gestanden sind, ihm gegenüber keinerlei konkrete Verpflichtungen hatten, eine Arbeitsleistung, die in wirtschaftlicher Unterordnung für Zwecke des Beschuldigten erbracht worden wäre, nicht vorliegt und ist auch eine regelmäßige und länger andauernde Arbeitsleistung nicht erbracht worden. Auch bedeutet die Überlassung von Altholz als Brennholz nicht, daß die Ausländer daraus ihren Lebensunterhalt zu einem nicht unerheblichen Teil bestritten hätten (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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