RS UVS Kärnten 1995/06/01 KUVS-K2-1891/10/94

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Veröffentlicht am 01.06.1995
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Ein Gefälligkeitsdienst liegt dann nicht vor, wenn eine Ausländerin über einen längeren Zeitraum im Rahmen eines Gastronomiebetriebes Leistungen wie Serviertätigkeiten erbrachte und sie dafür zumindest kostenlos Verpflegung und Unterkunft sowie einmalig eine Bahnkarte nach Wien erhalten hat, so daß von einem bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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