Trifft der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Baufirma im Gasthaus einen Ausländer der sich als Estrichleger vorstellte und bei einer inländischen Estrichfirma arbeitet, und gab der Beschuldigte gesprächsweise dem Ausländer bekannt, daß die Baufirma des Beschuldigten auf einer Baustelle Estricharbeiten durchzuführen hatte und der Beschuldigte beabsichtigte diese Arbeiten der Dienstgeberfirma des Ausländers zu vergeben und werden in der Folge auf dieser Baustelle drei Ausländer von der Fremdenpolizei arbeitend aufgegriffen, wobei der Beschuldigte nur einen, nämlich jenen den er im Gasthaus traf, kannte, so kann von einer Beschäftigung von Ausländern durch den Beschuldigten nicht gesprochen werden (Einstellung des Verfahrens).