RS UVS Kärnten 1995/04/25 KUVS-1689-1690/4/94

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Rechtssatz

Bieten zwei Ausländer ihre Arbeitskraft als Fassadenputzer an und werden diese zur Überprüfung der Qualifikation auf einer Baustelle zu Probearbeiten zum Aufbringen eines Vollwärmeschutzes auf einer vorgegebenen Fassadenstruktur, wobei einzelne Arbeitsgänge im Kleben von Styropor, weiters im Kleben von Spaletten und schließlich im Einspachteln von Gewebe bestanden, eingeteilt und arbeiten dann die Ausländer wegen der nötigen Trocknungszeit für Kleber und Spachtelmasse insgesamt nur vier bis fünf Stunden, so handelt es sich dabei tatsächlich um eine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, somit um eine Probearbeit, die nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegt. Daß diese Probearbeit in einem Falle an drei aufeinanderfolgenden Tagen geleistet wurde, erscheint unter Bedachtnahme auf die spezifische Eigenart derselben nicht bedenklich (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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